Freitag, 29. Mai 2015

Neue Grenzen bei befristeten Arbeitsverhältnissen?

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sollten Sie kennen. Es könnte dazu führen, dass viele Befristungen unwirksam sind.
Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2007 vier Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Vier Jahre später wurde er mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag erneut eingestellt. Die Befristung wurde zweimal verlängert und betrug insgesamt zwei Jahre. Nun klagte der Arbeitnehmer gegen die Befristung und wollte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Seine Begründung: Nach § 14 Abs. 2 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sei eine Befristung grundsätzlich nicht möglich, da mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 6. April 2011 (Az. 7 AZR 716/09) das Gesetz entgegen seines Wortlauts ausgelegt. Es urteilte, dass eine Befristung dann möglich sein soll, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegen würde.

Aber: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg folgt ganz ausdrücklich dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 6 Sa 28/13). Es meinte, dass es einen eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebe und der Gesetzgeber eine 3-Jahres-Frist nicht in das Gesetz aufgenommen habe. Zumindest hätte das Bundesarbeitsgericht die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorliegen müssen. Zudem weiche das Urteil von der Rechtsprechung eines anderen Senats des Bundesarbeitsgerichts ab. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben.
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte damit umgehen werden. Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen kann nur geraten werden, keine Arbeitnehmer befristet ohne Sachgrund zu beschäftigen, wenn diese schon einmal bei ihnen beschäftigt waren.

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