Montag, 22. Juni 2015

BEM: Hier hat ein Rechtsanwalt nichts zu suchen

Bevor Sie als Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, ist in der Regel stets die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erforderlich. Es handelt sich zwar nicht um eine formelle Voraussetzung für eine Kündigung, auf der Ebene der Interessenabwägung kann es aber ein milderes Mittel sein. Oder um es ganz klar zu sagen: Eine Kündigung scheitert in aller Regel, wenn ein solches BEM fehlt.
Und dann ist ein BEM erforderlich: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
In dem hier entschiedenen Fall lud eine Arbeitgeberin eine langzeiterkrankte Arbeitnehmerin zu einem solchen Gespräch ein. Die Arbeitgeberin war vertreten durch die zuständige Personalsachbearbeiterin sowie durch die unmittelbare Vorgesetzte. Mit Zustimmung der erkrankten Arbeitnehmerin war auch ein Mitglied des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Die Arbeitnehmerin fühlte sich allerdings so unwohl, dass sie auf die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsbeistand bestand.
Der Rechtsanwalt sollte also an dem BEM teilnehmen. Das wiederum wollte die Arbeitgeberin nicht und die Arbeitnehmerin klagte schließlich das von ihr angestrebte Teilnahmerecht ihres Rechtsanwalts ein.
Und so musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden (Urteil vom 18.12.2014, Az.: 5 Sa 518/14). Dieses stellte sich auf die Seite der Arbeitgeberin. Denn im Gesetz findet sich kein Teilnahmerecht des Rechtsanwalts. Allerdings ließ das Landesarbeitsgericht auch ausdrücklich die Frage offen, ob es Einzelfälle geben kann, in denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sein kann. Die Regel ist das aber nicht.

Also: Zu einem BEM darf im Regelfall ein Arbeitnehmer nicht seinen Anwalt hinzuziehen.

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