Freitag, 26. Juni 2015

Kündigungsvollmacht: So lassen Sie für die Zurückweisung der Kündigung keine Lücke

Der § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat es in sich. Denn er besagt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter gegenüber einem anderen vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Für eine von Ihnen als Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung heißt das:

Als Arbeitgeber sind Sie stets berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Erklärt aber einer Ihrer Mitarbeiter die Kündigung, so muss dieser Kündigungserklärung eine Originalvollmacht beigefügt werden. Fehlt diese Vollmachtsurkunde, kann der zu kündigende Mitarbeiter Ihre Kündigungserklärung nach § 174 unverzüglich zurückweisen. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.

Beispiel: Ein Vertreter ohne Vollmacht
Dieter R. soll eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung erhalten. Die Kündigung soll von Ihrer Sekretärin Renate R. unterzeichnet und ihm ausgehändigt werden, da Sie selbst auf Geschäftsreise sind. Dieter R. verweigert die Annahme, da er auf einer Kündigungsvollmacht besteht.

Folge: Dieter R. kann hier zu Recht die Annahme verweigern und die Kündigungserklärung zurückweisen. Er darf auf der Vorlage einer Kündigungsvollmacht bestehen.

Tipp:
Auf eine Vollmachtsvorlage kann aber verzichtet werden, wenn
 •Sie dem Erklärenden eine Außenvollmacht erteilt haben. Das ist der Fall, wenn Sie dem zu kündigenden Mitarbeiter gegenüber erklärt haben, dass ein anderer Mitarbeiter berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen;
•ein Mitarbeiter auf Grund seiner Stellung im Betrieb berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen, wie beispielsweise Personalleiter oder Prokuristen.
Die hier genannten Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigt (Urteil vom 25.9.2014, Az. 2 AZR 567/13.

Im entschiedenen Fall war einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben war von dem Prokuristen und Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“, und vom Personalsachbearbeiter Herr „K“ mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister hatte der unterzeichnende Prokurist Gesamtprokura und war zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.

Der Arbeitnehmer wies die Kündigung sofort zurück. Ihm sei nicht bekannt, dass Herr „K“ Personalleiter sei. Zwar sei er „eine Art Chef“. Welche Aufgaben er im Unternehmen erfülle, sei ihm jedoch nicht bekannt.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben. Der Arbeitgeber legte Revision ein.

Wichtige Grundsätze des BAG

Das BAG hat den Fall zurück an das LAG verwiesen. Mit seinem Urteil gibt es aber wichtige Klarstellungen zur Vertretungsvollmacht vor – und schreibt den LAG-Richtern gleich ins Stammbuch, dass es seiner Ansicht nach keinen Grund für eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB gab.
 •Zwar soll ein Kündigungsempfänger nicht nachforschen müssen, ob derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, dazu auch berechtigt ist. Es reicht aber, wenn Sie den Arbeitnehmer entweder durch eine Vollmachtsurkunde informieren (die dann der Kündigung im Original beigefügt ist) – oder aber ein rechtzeitiges In-Kenntnis-Setzen des Arbeitnehmers.
 •Ein solches In-Kenntnis-Setzen liegt unter anderem dann vor, wenn Sie als Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten Leiter der Personalabteilung in eine Stelle berufen, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist. Erforderlich ist aber, dass diese Bestellung auch nach außen sichtbar ist oder eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt.
 •Bei Prokuristen gilt eine Sonderregelung: Hier reicht für ein In-Kenntnis-Setzen schon aus, wenn dieser länger als 15 Tage im Handelsregister eingetragen ist.
Da dies hier der Fall war UND Herr „K“ zweifelsfrei als Personalleiter tätig war, hält das BAG die Zurückweisung nach § 174 für ausgeschlossen. Denn:

„Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt, muss er allein aus dessen Stellung folgern, dieser habe im Verhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen.“ (BAG Urteil vom 29. Oktober 1992, Az.  2 AZR 460/92)

Wichtig:
Prokuristen müssen so unterzeichnen, dass ihre Stellung im Unternehmen deutlich wird. Also beispielsweise durch den Zusatz „ppa“. Auch das war hier geschehen.

So geht der Fall weiter

Die Vorinstanz muss sich noch einmal mit dem Fall beschäftigen, weil der Arbeitnehmer seine Kündigung noch aus anderen Gründen für unwirksam hält. Grundsätzlich aber sagt das BAG: Eine Zurückweisung nach § 174 hält es im geschilderten Fall für ausgeschlossen.

Meine Empfehlung:
 •Nach Möglichkeit sollte der Arbeitgeber (Firmeninhaber oder Geschäftsführer) die Kündigung persönlich unterschreiben.
 •Es kommen aber auch andere Personen infrage, etwa ein Prokurist oder der Leiter der Personalabteilung, die zum Ausspruch der Kündigung befugt sind.
 •Wenn ein im Grunde nicht zur Kündigung Berechtigter (etwa ein Sachbearbeiter oder ein externer Anwalt) das Kündigungsschreiben unterzeichnet, müssen Sie dem Schreiben unbedingt eine Original-Vollmachtsurkunde beilegen. Daraus geht hervor, dass diese Person zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist. Eine Kopie oder ein Fax der Bevollmächtigung reicht hierzu nicht aus!
 •Unterschreibt ein Prokurist muss er immer seine Stellung deutlich machen – zum Beispiel durch den Zusatz ppa.

Bei weiteren Fragen -sprechen Sie mich an!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen