Montag, 29. Juni 2015

Streit bei der Urlaubsgewährung: So reagieren Sie als Arbeitgeber richtig

Die Organisation des Urlaubs verursacht in der Praxis manchmal Schwierigkeiten. Gerade in den Sommermonaten wollen - fast - alle Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub gehen. Das geht natürlich nicht, es sei denn, Sie als Arbeitgeber schließen den Betrieb oder ordnen Betriebsferien an.

Hier sind Sie als Arbeitgeber gefordert:

Legen Sie deshalb soziale Kriterien fest, nach denen geklärt werden kann, wessen Urlaubswunsch sozial vorrangig zu erfüllen ist. Ob ein Mitarbeiter zu diesem Personenkreis gehört, können Sie folgender Checkliste entnehmen:
- Der Mitarbeiter ist akut erholungsbedürftig.
- Der Mitarbeiter hat schulpflichtige Kinder.
- Der Mitarbeiter ist verheiratet und muss sich mit dem berufstätigen Ehepartner abstimmen.
- Der Mitarbeiter ist am längsten im Betrieb beschäftigt .
- Der Mitarbeiter wurde im letzten Jahr bei der Urlaubsgewährung nicht in erster Linie berücksichtigt.

Überschneiden sich die Urlaubswünsche zweier gleichberechtigter Mitarbeiter, hilft nur ein Kompromiss: Ein Mitarbeiter muss in diesem Jahr mit den Urlaubswünschen zurückstecken, wird aber im kommenden Jahr bevorzugt. Bei der Urlaubsgewährung spielt das Prioritätsprinzip, das heißt die zeitliche Reihenfolge, in der die Urlaubsanträge bei Ihnen eingehen, keine Rolle. (ArbG Frankfurt, 27.6.2002, 7 Ga 94/02).

Tipp: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche untereinander klären. Deshalb sollten Sie die oben genannten einzelnen sozialen Kriterien für die Urlaubsplanung veröffentlichen oder in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter festhalten. Wichtig ist ebenfalls, möglichst frühzeitig mit der Urlaubsplanung zu starten, am besten zu Beginn des Jahres.

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