Donnerstag, 2. Juli 2015

"Erst säuft er - und dann sollen wir auch noch Entgeltfortzahlung leisten?"

Auch das ist eine Frage, die mich in dieser Woche erreicht hat:
Ein Arbeitnehmer einer Firma ist während einer Dienstreise bei einem Autounfall schwer verletzt werden. Er fällt für 10 Wochen aus. Den Unfall hat er nach einer heftigen Zechtour mit Kollegen verursacht. Müssen Sie als Arbeitgeber trotzdem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten?

Die Antwort: Alkohol spielt leider immer wieder eine besondere Rolle im betrieblichen Alltag. Was viele Mitarbeiter vergessen: Sie spielen auch mit ihrem Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie in Folge des Alkoholmissbrauchs arbeitsunfähig werden.

Beispiel: Deshalb ist Ihr Mitarbeiter schuld
Fritz G. hat private Probleme, die er immer wieder mit Alkohol zu verdrängen versucht. Nachdem er sich erneut mutwillig betrunken hat, verunglückt er mit seinem Motorrad schwer und fällt für mehrere Wochen arbeitsunfähig aus.

Folge: Der Missbrauch von Alkohol ist keine Krankheit. Fritz G., der sich mutwillig betrinkt und im betrunkenen Zustand seine Arbeitsunfähigkeit verursacht, ist selbst daran schuld. Sein Arbeitgeber muss daher keine Entgeltfortzahlung leisten.

Alkoholmissbrauch ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn Ihr Mitarbeiter durch übermäßigen Alkoholgenuss arbeitsunfähig krank wird oder wenn ihm der Alkoholkonsum ärztlich untersagt war.

Wichtig ist aber, dass Sie zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit (= Alkoholismus, Alkoholsucht) unterscheiden. Alkoholismus ist eine Krankheit. Deshalb müssen Sie in diesem Fall das Entgelt fortzahlen.

Das gilt auch dann, wenn Ihr alkoholkranker Mitarbeiter wegen eines Rausches arbeitsunfähig wird. Hat Ihr Mitarbeiter bereits eine Entziehungskur absolviert und wird rückfällig, so liegt hier grundsätzlich keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit vor. Sie tragen hier als Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass im Einzelfall doch ein Verschulden vorliegt.

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