Montag, 20. Juli 2015

Zwei Krankheiten – eine Fortzahlung? Verrückte Entgeltfortzahlung, oder?

Die Themen Krankheit und Entgeltfortzahlung sind oft untrennbar miteinander verbunden, aber nicht jede neue Erkrankung führt automatisch zu „Lohn ohne Arbeit“.

Der Fall: Eine Sekretärin war für mehrere Wochen wegen eines Eingriffs arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei der Abschlussuntersuchung stellte die behandelnde Ärztin einen Knoten im Hals als Folge einer Erkrankung mit Schilddrüsenkrebs fest. Daher stellte sie eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem Tag nach der Abschlussuntersuchung, an dem die vorhergehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete, aus.

Der Arbeitgeber verweigerte ihr für diesen 2. Zeitraum die Entgeltfortzahlung. Die 6 Wochen waren bereits verstrichen und nun setze sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich fort. Die Sekretärin berief sich darauf, dass der Krebs eine neue Erkrankung sei und damit ein neuer 6-Wochen-Zeitraum begonnen habe.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg gab dem Arbeitgeber Recht. Entscheidend sei nicht, ob oder woran ein Arbeitnehmer erkrankt sei, sondern dass er arbeitsunfähig sei. Daher löse eine neue Erkrankung im Fortzahlungszeitraum keine erneute 6-Wochen- Frist aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbestanden habe (ArbG Hamburg, Urteil vom 10.12.2014, Az.: 27 Ca 300/14).

Diese Besonderheiten gelten bei erneuter Erkrankung

Ist einer Ihrer Mitarbeiter arbeitsunfähig, müssen Sie ihm nach § 3 Abs. 1  Entgeltfortzahlungsgesetz für bis zu 6 Wochen weiterhin Lohn zahlen. Ausgenommen davon sind selbst verschuldete Krankheiten und Mitarbeiter, die weniger als 4 Wochen bei Ihnen angestellt sind. Dabei kommt es nicht auf die Krankheit, sondern auf die Arbeitsunfähigkeit selbst an.

Eine neue Entgeltfortzahlungsphase bei einer 2. Krankheit beginnt nur dann, wenn die 1. Arbeitsverhinderung in dem Zeitpunkt, in dem die erneute Erkrankung zur Arbeitsverhinderung führt, bereits beendet war. Ihr Mitarbeiter muss zwischen den beiden Zeiträumen der Arbeitsverhinderung entweder tatsächlich gearbeitet haben oder zumindest arbeitsfähig gewesen sein.

Wichtig:
Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit der Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters wegen derselben Krankheit. Hier besteht im Grundsatz nur einmal Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Ist wegen ein und derselben Krankheit bereits 6 Wochen Lohnfortzahlung geleistet worden, entsteht erst dann wieder ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn entweder zwischen den Krankheitsphasen mindestens 6 Monate liegen oder seit Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen sind.

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