Dienstag, 8. September 2015

In diesen Fällen müssen Behörden Ihre Beratungskosten übernehmen.

Eine Behörde macht nicht das, was Sie wollen, und Sie beauftragen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Durchsetzung Ihrer Interessen. Unter welchen Voraussetzungen die Kosten, die dadurch entstehen, durch die Behörde zu übernehmen sind, hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Ursprünglich ging es um einen Rechtsstreit über Kindergeld. Ein Vater hatte einen Steuerberater beauftragt, nachdem die Familienkasse die Kindergeldzahlung einfach eingestellt hatte, ohne einen schriftlichen Aufhebungsbescheid zu erlassen.

Auf Nachfrage des Vaters teilte die Familienkasse mit, dass sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld zuerst prüfen müsse. Dagegen erhob der Vater Einspruch. Die Familienkasse lehnte diesen als unbegründet ab, zahlte das Kindergeld aber dennoch weiter.

Nun beantragte der Vater die Kostenübernahme der Kosten des Einspruchs, also insbesondere der Kosten für die Beauftragung des Steuerberaters. Das lehnte die Familienkasse allerdings ab, da angeblich überhaupt kein Verwaltungsakt vorgelegen hatte, den man hätte anfechten können.

Schließlich landet die Angelegenheit von Finanzgericht (Urteil vom 05.02.2015, Az.: 11 K 1172/14). Auch das Finanzgericht war der Auffassung, dass grundsätzlich kein Verwaltungsakt vorlag. Allerdings hatte die Familienkasse bestätigt, die rechtlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug prüfen zu wollen. Das konnte als Verwaltungsakt interpretiert werden. Es lag eine bewusste Entscheidung der Familienkasse vor. Diese Entscheidung konnte auch mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Auch sah das Finanzgericht Münster es aufgrund der Komplexität des Falles als erforderlich an, den Steuerberater hinzuzuziehen.

Also: Ziehen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in solchen Fragen hinzu, kann ein Antrag auf Kostenübernahme erfolgversprechend sein.

Bei Fragen "Rund ums Personal" - fragen Sie uns! www.job-net.info

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen