Dienstag, 15. September 2015

Mit dieser Regelung bleiben Sie als Arbeitgeber beim Thema Arbeitszeit flexibel

Im Rahmen Ihres Direktionsrechts können Sie bestimmen, wann die konkrete Arbeitszeit eines Mitarbeiters beginnt und endet. Üblicherweise enthalten Arbeitsverträge nur das Volumen der Arbeitszeit pro Woche oder Monat.
Tipp:
Vermeiden Sie Regelungen im Arbeitsvertrag wie „Die Arbeitszeit ist von montags bis freitags jeweils von 9 bis 15 Uhr“. Ihr Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit ist dadurch zu stark eingeschränkt.

Sie können stattdessen wie folgt formulieren:

Der Arbeitnehmer wird von Montag bis Freitag eingesetzt. Der Arbeitgeber behält sich vor, Arbeit am Samstag sowie – soweit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig – an Sonn- und Feiertagen anzuordnen.
Die Arbeitszeit beginnt um ... Uhr und endet um ... Uhr. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Lage der Arbeitszeit im Rahmen des Zumutbaren zu ändern.

Legen Sie deshalb per Weisung fest:
- Wann beginnt und endet die Arbeitszeit?
- An welchem Wochentag arbeiten einzelne Mitglieder (inklusive der Anordnung gesetzlich zulässiger Arbeit an Sonntagen)?
- Wann dürfen die Pausen genommen werden?
- Wann sind Überstunden zu leisten?
- Wer macht wann Schichtarbeit?
- Wer muss sich wann bereithalten?
- Muss wegen schlechter Auftragslage weniger gearbeitet werden?
Folgt der Mitarbeiter Ihrer Anweisung nicht, können Sie ihn abmahnen oder ihm sogar – nach einer ersten Abmahnung – kündigen! Für den Fall, dass Sie auf Grund seines pflichtwidrigen Verhaltens einen Auftrag oder Kunden verlieren, wäre unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch begründet.

Wichtiger Hinweis!
Andernfalls hat der Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen Weisung nach der aktuellen Gesetzeslage das Recht, die Arbeit zu verweigern oder sogar Klage zu erheben. 

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