Dienstag, 29. September 2015

Was wäre, wenn Sie ein Krankenhaus leiten würden?

So sollten Sie wissen, welche arbeitsrechtlichen Probleme auch in Krankenhäusern vorkommen.
So können Sie anhand eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm sehen, dass vor dem Ausspruch einer Kündigung häufig eine Abmahnung dringend erforderlich ist (Beschluss vom 09.06.2015, Az.: 7 TaBV 29/15):

Ein Pfleger hatte einfach selbst die Narkose eingeleitet, weil er nicht auf den Arzt warten wollte. Der zuständige Anästhesist war noch gar nicht im OP erschienen.

Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass die zur Einleitung der Narkose verabreichten Betäubungsmittel zu einem Atemstillstand des Patienten führen können, weshalb sicherzustellen ist, dass vor und während der Injektion dieser Narkotika der Patient ausreichend beatmet wird. Zum Ausschluss der Gefährdung eines Patienten ist es daher geboten, dass die Einleitung der Narkose durch zwei fachlich geschulte Personen, von denen einer ein Anästhesiearzt zu sein hat, durchzuführen ist. Die gleichzeitige Beatmung eines Patienten während der Injektion der Betäubungsmittel ist durch eine Person nicht möglich.

Der Arbeitgeber wollte daraufhin dem Pfleger, der zugleich Betriebsratsmitglied war, fristlos kündigen. Für eine solche Konstellation ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Denn Betriebsräte sollen natürlich nicht wegen ihres Amtes benachteiligt werden.

Der Betriebsrat versagte die Zustimmung und der Arbeitgeber leitete ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Das Gericht sollte die Zustimmung für den Arbeitgeber erteilen, damit der Arbeitgeber endlich kündigen kann.

Die Richter ersetzten die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht – und blockierten damit den Weg zur fristlosen Kündigung des Pflegers. Weil der Mitarbeiter schon 24 Beschäftigungsjahre in dem Krankenhaus hinter sich hatte, wäre auch eine Abmahnung ausreichend gewesen.

Schwer zu glauben, aber trotzdem wahr: Selbst bei einer schwersten Pflichtverletzung wird ein Mitarbeiter noch durch seine lange Beschäftigungszeit vor der fristlosen Kündigung geschützt.


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