Donnerstag, 22. Oktober 2015

Anwesenheitsprämien einführen – mit oder ohne Betriebsrat?

Die Frage: Unser Geschäftsführer möchte gerne Anwesenheitsprämien einführen. Damit will er der immer weiter steigenden Krankheitsquote entgegentreten. Wie das genau aussehen soll, planen wir derzeit mit unserem Rechtsanwalt. Vorab habe ich aber eine kurze Frage: Ist das überhaupt erlaubt und müssen wir unseren Betriebsrat dazu ins Boot holen?

Die Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie Anwesenheitsprämien einführen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung und mit diesem Instrument können Arbeitsunfähigkeitszeiten tatsächlich verringert werden. Denn die Arbeitnehmer, die nicht krank sind, erhalten schlicht und ergreifend mehr Geld. Ob letztendlich ein Arbeitnehmer, der sich krank zur Arbeit schleppt, um mehr zu verdienen, tatsächlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, ist eine andere Frage.

Die Einführung dieser freiwilligen Leistung obliegt ganz alleine ihnen als Arbeitgeber. Denn der Betriebsrat kann eine von Ihnen beabsichtigte Zweckbestimmung nicht ändern. Auch kann er keine anderen Sozialleistungen verlangen.

Ob und in welchem Umfang Sie also zusätzliche Mittel für die Anwesenheitsprämien einsetzen wollen, obliegt ganz alleine in Ihrer Entscheidung. Das gleiche gilt, wenn Sie die Leistung später kürzen oder wieder einstellen wollen.

Doch nun zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats: Haben Sie als Arbeitgeber erst einmal über die Einführung, den Umfang und den Zweck der Sozialleistung entschieden, müssen Sie dann auch Ihren Betriebsrats ins Boot holen. Dieser entscheidet bei den Vergabe- und Verteilungsvoraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz mit.

Oder um es vereinfacht zu sagen: Über die Frage des „Ob“ der Anwesenheitsprämien entscheiden Sie alleine, bei der Frage des „Wie“ entscheidet der Betriebsrat mit. Mitbestimmungsfrei ist grundsätzlich die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber finanzielle Mittel für die Anwesenheitsprämie bereitstellen will.

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