Freitag, 30. Oktober 2015

Kann ein Mitarbeiter, wenn er in Rente geht, weiter arbeiten?

Werden Altersrentner über das Renteneintrittsalter weiter beschäftigt, liegt dann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn das Arbeitsverhältnis sonst enden würde. Die Beendigung muss aber im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart sein! Andernfalls läuft das Arbeitsverhältnis trotz Rentenbezug weiter.

Denn: Nur der Rentenbezug alleine beendet kein Arbeitsverhältnis!

Häufig sind in Arbeitsverträgen Vereinbarungen zur Altersgrenze festgelegt. Danach endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch, wenn der Mitarbeiter sein Alter für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht hat.

Beispiel: „Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“

Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei um eine Befristung. Möchte ein Mitarbeiter nun beispielweise eine vorzeitige abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss das Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich beendet werden. Es endet nicht mit Erreichen des 63. Lebensjahrs automatisch, da die vorzeitige Altersrente keine Regelaltersrente ist.

Möchte der Rentner dann später wieder arbeiten, beispielsweise mit 66 Jahren, handelt es sich um eine Einstellung, an der auch Ihr Betriebsrat zu beteiligen ist!

Also: Schauen Sie zunächst einmal in den Arbeitsvertrag, ob dort eine Klausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Renteneintritt steht. Eine solche Klausel könnte auch in einem Tarifvertrag stehen, wenn dieser bei Ihnen Anwendung findet. Haben Sie eine solche Klausel nicht vereinbart oder womöglich nur einen mündlichen Arbeitsvertrag, endet das Arbeitsverhältnis nicht mit Eintritt ins Rentenalter. Dann bedarf es einer Kündigung. Endet das Arbeitsverhältnis und möchten Sie den Arbeitnehmer später wieder einstellen, handelt es sich um eine Einstellung, bei der der Betriebsrat zu beteiligen ist.

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