Donnerstag, 8. Oktober 2015

Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Sie denken, innerhalb der ersten 6 Monate können Sie einem Arbeitnehmer bedenkenlos kündigen? Dann kennen Sie dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg noch nicht (Urteil vom 06.05.2015, Az.: 4 Sa 94/14).

Häufig wird die Probezeit mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verwechselt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift überhaupt erst dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Nach Ablauf der Wartezeit benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund: vorher nicht!

Nun wurde einem Arbeitnehmer innerhalb dieser Wartezeit gekündigt, allerdings nicht mit der gesetzlichen kurzen Frist von vier Wochen, sondern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und war der Auffassung, dass es sich bei der verlängerten Kündigungsfrist von drei Monaten um eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes handeln würde.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war anderer Ansicht und wies die Klage ab. Trotzdem ist äußerste Vorsicht geboten! Die Richter urteilten, dass zwar grundsätzlich keine Umgehung des Kündigungsschutzes vorliege, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz durch den Arbeitgeber nicht zum ersten möglichen Termin, sondern zu einem späteren Kündigungstermin gekündigt wird. Denn es kommt immer auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an und nicht, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.

Anders könnte es allerdings aussehen, wenn nur eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitgeberinteresse vorliegt. Denn wenn ein Arbeitgeber sich tatsächlich eigentlich gar nicht vom Arbeitnehmer trennen möchte, liegt ein treuwidriges Verhalten vor und eine rechtswidrige Umgehung des Kündigungsschutzes.

Der Arbeitgeber hat hier nur gewonnen, da er nachweisen konnte, dass er dem Arbeitnehmer noch eine Chance geben wollte, sich zu bewähren. Damit lag die Verlängerung der Kündigungsfrist überwiegend im Arbeitnehmerinteresse.

Aber: Wer kann schon genau sagen, ob eine Kündigung im Arbeitnehmer- oder im Arbeitgeberinteresse liegt? Gehen Sie immer auf Nummer sicher und verlängern Sie auch bei einer Kündigung in der Wartezeit niemals die eigentlich von Ihnen zu beachtende Kündigungsfrist!

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