Dienstag, 13. Oktober 2015

Rechtssicher kündigen – das ist gar nicht so einfach.

Beispiel:
Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann einem Ihrer Arbeitnehmer ein Anspruch darauf zustehen, dass Maßnahmen gegen einen anderen Arbeitnehmer eingeleitet werden. Ein Anspruch auf Kündigung des Belästigers folgt daraus im Allgemeinen aber nicht.

Der Beweis:
Ein Arbeitnehmer wirft seinem Vorgesetzten vor, von diesem auf einer Dienstreise sexuell missbraucht worden zu sein. Der Vorgesetzte war daraufhin sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen legte er Rechtsmittel ein. Der Arbeitgeber versetzte den Beschuldigten, sodass ein beruflicher Kontakt nicht mehr möglich war. Gleichwohl verlangte der Arbeitnehmer die Kündigung des früheren Vorgesetzten.

Das Urteil:
 
Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen wies die Klage ab. Zum einen stehe überhaupt nicht fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich sexuell missbraucht worden sei. Zum anderen müsse der Arbeitgeber nur Sorge dafür tragen, dass künftige Belästigungen vermieden werden – wie, das liege grundsätzlich in seinem Ermessen (ArbG Solingen, Urteil vom 24.02.2015, Az.: 3 Ca 1356/13).

Anzeigepflicht besteht weiterhin

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im eigenen Unternehmen zählt sicherlich zu den unangenehmsten Dingen, die man als Arbeitgeber erleben kann. Wie gehen Sie nun mit dieser Situation um?

Auf der einen Seite haben Sie eine rechtliche Pflicht, den betroffenen Arbeitnehmer zu schützen. Auf der anderen Seite haben schon viele Fälle gezeigt, welche Folgen die vorschnelle Verurteilung für den Betroffenen haben kann. Versuchen Sie also einen Ausgleich zu finden, der die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt.

Ist Ihre Reaktion auf die Belästigung angemessen?

Soweit Sie alle Fragen der nachstehenden Checkliste mit „Ja“ beantworten können, ist davon auszugehen, dass Ihre beabsichtigte Reaktion auf eine (sexuelle) Belästigung angemessen ist:

Checkliste sexuelle Belästigung
Ist die beabsichtigte Maßnahme überhaupt geeignet, die sexuelle Belästigung effektiv und dauerhaft zu unterbinden? Bei Maßnahmen gegen den Belästigten: Ist die Maßnahme erforderlich und stellt sie unter mehreren gleich geeigneten Möglichleiten den geringsten Eingriff dar? Bei Maßnahmen gegen den Belästiger: Ist die beabsichtigte Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen?


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen