Montag, 26. Oktober 2015

So schützen Sie sich bei Aushilfen vor dem Betriebsprüfer

Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor:
Eine kurzfristig für 40 Tage beschäftigte Aushilfe erzählt im Kollegenkreis immer wieder von ihren anderen Aushilfstätigkeiten, die sie in den vergangenen Monaten vollkommen sozialversicherungsfrei ausgeübt hat. Sie erfahren dadurch zwar nicht direkt, aber über Dritte von den weiteren Tätigkeiten. Sie ignorieren die Information jedoch nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.“ Erfährt ein Betriebsprüfer später davon, dass Sie eigentlich von weiteren kurzfristigen Beschäftigungen hätten wissen müssen, werden Sie rückwirkend zu Nachzahlungen herangezogen! Denn:

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung sieht als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder drei Monaten vor.

Wichtig:
Übt der Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, rechnen Sie die Zeiten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse zusammen. Übersteigt der Zeitraum im Ergebnis die 70 Arbeitstage/drei Monate, unterliegen alle Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (es sei denn, die Beschäftigung ist gleichzeitig geringfügig entlohnt, dann dürfen Sie den Mitarbeiter als 450-€-Kraft abrechnen). Die Beiträge tragen Sie und der Mitarbeiter je zur Hälfte.

Achtung:
Es ist Ihre Pflicht, die Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern zu kontrollieren. Entgeht Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich das Überschreiten der Zeitgrenze bei kurzfristig beschäftigten Minijobbern durch Mehrfachbeschäftigung, haften Sie auch rückwirkend für Beitragsnachzahlungen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Grob fahrlässig bedeutet dabei: Sie haben Tatsachen ignoriert, die sich Ihnen eigentlich aufdrängen mussten – so wie im Beispiel oben!

Übrigens:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Sie über seine weiteren Tätigkeiten zu unterrichten. Sie sollten sich deshalb bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten eine Bestätigung über weitere Beschäftigungsverhältnisse geben lassen. Ideal ist eine in den Arbeitsvertrag integrierte Bestätigung. Auf diese Weise können Sie gegenüber einem Betriebsprüfer belegen, warum Sie das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungsfrei behandelt haben.

Musterformulierung: Erklärung über weitere Beschäftigungen

Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er im laufenden Kalenderjahr keine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, dass er derzeit keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausübt und dass er dem Arbeitgeber während seiner Tätigkeit bei diesem die Aufnahme weiterer Beschäftigungen sofort anzeigen wird.

Achtung:
Der Mitarbeiter darf neben seiner kurzfristigen Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder einen Minijob auf 450-€-Basis ausüben, ohne dass dies zur Sozialversicherungspflicht seiner kurzfristigen Beschäftigung führt.

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