Donnerstag, 19. November 2015

Änderungskündigungen auf Grund des Mindestlohns.

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat wieder einmal Fakten geschaffen. Es hat sich mit Kündigungen wegen Streichungen von Sonderzahlungen aufgrund des Mindestlohns befassen müssen und ausgesprochen arbeitgeberunfreundliche Urteile gefällt (Urteile vom 11.08.2015 – Az. 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15, Urteil vom 25.09.2015 – Az. 8 Sa 677/15 und Urteile vom 02.10.2015 – Az. 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15).

Es ging um Änderungskündigungen, die Arbeitgeber ausgesprochen hatten. In den Arbeitsverträgen war neben dem Stundenlohn eine Sonderzahlung zum Jahresende vereinbart worden. Arbeitnehmer sollten ein halbes Monatsentgelt als Sonderzahlung erhalten. Außerdem war die Sonderzahlung abhängig von der Betriebszugehörigkeitsdauer und enthielt eine Kürzungsmöglichkeit bei Krankheiten. In einem weiteren Fall ging es um ein Urlaubsgeld, in einem Fall um eine Leistungszulage.

Die Arbeitgeberseite hatte nun Änderungskündigungen ausgesprochen. Dadurch sollten Leistungen gekürzt werden und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns gezahlt werden. Gegen die Änderungskündigungen klagten mehrere Arbeitnehmer.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass die Änderungskündigungen unwirksam waren. Denn eine Änderungskündigung, die einem unter dem Mindestlohn liegenden Stundenlohn das zusätzlich gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld streicht, ist rechtswidrig.

Die Änderung zur Streichung des Urlaubsgelds ist jedenfalls dann unwirksam, wenn es sich wie in dem entschiedenen Fall um eine Leistung handelt, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dient, sondern es sich um eine zusätzliche Prämie handelt. Diese darf gerade nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung zur Streichung dieser Leistungen setzt deshalb voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebs mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist. Das lag hier aber längst nicht vor.

Passen Sie als Arbeitgeber auf: Selbst wenn ein Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz genießt, ist das Einfordern des Mindestlohns rechtmäßig. Wollen Sie das mit einer Kündigung verhindern, handelt es sich in der Regel um eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB. Nur, weil ein Arbeitnehmer seine gesetzlichen Rechte einfordert, darf ihm nämlich nicht gekündigt werden – auch nicht durch eine Änderungskündigung.

Also: Änderungskündigungen zur Streichung von Sonderzahlungen wegen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz sind unwirksam.

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