Freitag, 27. November 2015

Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall sollten Sie stets als Arbeitgeber Ihre Berufsgenossenschaft verständigen, wenn
- der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen führt oder
- der Arbeitnehmer verstirbt
Als Arbeitgeber sind Sie nämlich verpflichtet, die Berufsgenossenschaft über den Arbeitsunfall zu informieren. Sonst kann die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlung
- für die Heilbehandlung
- des Verletztengeldes
- für die Rehabilitation,
- der Berufsunfähigkeitsrente oder
- des Sterbegeldes
verweigern.

Die Folge: Ihr Mitarbeiter oder dessen Erben können von Ihnen als Arbeitgeber den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen!

Zu diesem Problemkreis gehören auch stets Wegeunfälle, also Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück. Auch hier gilt: Bei geringsten Zweifeln, ob es sich eventuell um einen Arbeitsunfall handeln könnte, melden Sie den Unfall der Berufsgenossenschaft.

Denn die Abgrenzung ist nicht immer einfach, wie dieser Fall des Landessozialgerichts Hessen zeigt (Urteil vom 01.09.2015, Az.: L 3 U 118/13):

Ein Arbeitnehmer wollte zur Arbeit fahren und erkannte, dass sich ein Stau gebildet hatte. Daraufhin entschied er sich, auf der Bundesstraße zu wenden. Die Folge: ein schwerer Verkehrsunfall. Der Arbeitnehmer hielt die Kollision für einen Arbeitsunfall, obwohl er ja den direkten Weg zur Arbeit verlassen hatte. Als die Berufsgenossenschaft Leistungen verweigerte, wurde geklagt. Und das Landessozialgericht Hessen entschied, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte. Denn: Wer auf dem Weg von oder zur Arbeit verunglückt, ist unfallversichert. Das gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter nicht den direkten Weg wählt. Kann er glaubhaft versichern, dass er den Umweg gefahren ist, um einem Stau auszuweichen, besteht der Versicherungsschutz.

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