Montag, 2. November 2015

Kindergeld – und was man daraus machen kann…

Wenn Sie ein Kind haben, wissen Sie, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld als Steuervergütung haben. Dieses wird Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gewährt. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Ein solcher Anspruch endet aber auch irgendwann. Kindergeld gibt es grundsätzlich
- Für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
- Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
- Für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr 
Nun gibt es aber völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten, die der Bundesfinanzhof eröffnet hat (Urteil vom 18.12.2014 – III R 9/14).

In dem entschiedenen Fall ging es um ein volljähriges, aber noch nicht 21-jähriges, arbeitssuchendes Kind mit einer selbstständigen Nebentätigkeit als Kosmetikerin. Im Jahr 2005 ergab die selbständige Tätigkeit einen Verlust von knapp 700 € und im darauffolgenden Jahr einen Gewinn von etwas über 1700 €. Die Familienkasse der Bundesagentur erfuhr von der selbstständigen Tätigkeit und verlangte das bereits gezahlte Kindergeld zurück. Schließlich sei das Kind nicht beschäftigungslos.

Gegen diese Entscheidung klagte die Mutter des Kindes bis zum Bundesfinanzhof. Dieser urteilte nun, dass auch dann eine Beschäftigungslosigkeit vorliegt, wenn einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden nachgegangen wird. Dann würde es sich zeitlich um eine so geringfügige Tätigkeit handeln, dass sie für den Kindergeldanspruch unerheblich sei. Da das erstinstanzliche Finanzgericht keine Feststellungen zu dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit gemacht hatte, muss es nur nochmals entscheiden.

Fazit: Jedenfalls können arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr eine selbstständige Beschäftigung aufnehmen, wenn diese Beschäftigung keine 15 Wochenstunden überschreitet. Dann gibt es noch zusätzlich das Kindergeld!

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