Montag, 9. November 2015

Kündigung und Firmenfahrzeug: Wie Sie möglichst schnell Ihr Fahrzeug wieder zurückbekommen

Haben Sie Ihrem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen, so handelt es sich bei der Privatnutzung um einen zusätzlichen Teil der Vergütung (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen: 9 AZR 631/09; Urteil vom 24.03.2009, Aktenzeichen: 9 AZR 733/07). Sie können die Privatnutzung nicht ohne weiteres widerrufen, weil es bei der Privatnutzung um Teile der Vergütung geht. Die Überlassung eines Dienstwagens ist damit an das Arbeitsverhältnis geknüpft. Beenden Sie oder der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, sind Sie zu keiner weiteren Überlassung verpflichtet.

Beispiel:
Nachdem Kundendienstmonteur Enno B. gekündigt hatte, hat ihn Arbeitgeber N. von der Arbeit freigestellt und die Herausgabe des Dienstwagens verlangt. B. weigert sich, ihn jetzt schon herauszugeben, und verweist auf den noch bestehenden Arbeitsvertrag.

Folge: B. ist im Recht. Erst wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich endet, erlischt auch der Anspruch auf den Dienstwagen (BAG, Urteil vom 21.03.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 651/10). Auf den Dienstwagen hat B. also einen Anspruch. Kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, hat Ihr Mitarbeiter nach § 280 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz gegen Sie (BAG, Urteil vom 21.03.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 651/10). Das bedeutet auch:

Wenn der Dienstwagen wegen einer größeren Reparatur oder auf Grund eines Totalschadens für längere Zeit ausfällt, muss ein Ersatzfahrzeug gestellt werden – anderenfalls besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Tipp:
Bei fristloser Kündigung muss der Dienstwagen sofort herausgegeben werden. Mit der fristlosen Kündigung endet grundsätzlich auch Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt. Da die Nutzung des Dienstwagens ebenfalls als Arbeitsentgelt beziehungsweise als sogenannter Sachbezug angesehen wird, endet mit der fristlosen Kündigung auch das Recht zur Nutzung des Dienstwagens.

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