Freitag, 6. November 2015

Wann ist eigentlich ein vorzeitiges Ende der Elternzeit möglich?

Zum 1.7. sind wichtige Änderungen bei der Elternzeit in Kraft getreten. Das führt in der Praxis immer noch zu der ein oder anderen Frage. Ein Leser wollte nun wissen:

„Wann ist eine vorzeitiges Ende der Elternzeit möglich?“

Antwort: Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist mit Ihrer Zustimmung immer möglich. Sie sind nicht verpflichtet, zuzustimmen(§ 16 Absatz 3 Satz 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch folgende Ausnahmen, die in § 16 Abs. 3 und 4 BEEG geregelt sind:
- Verstirbt das Kind, endet die Elternzeit automatisch nach 3 Wochen, auf Wunsch des Mitarbeiters auch früher.
- Steht die Geburt eines weiteren Kindes an, kann die Mutter die Elternzeit abbrechen, um die Mutterschutzfrist in Anspruch zu nehmen. Dies soll sie Ihnen rechtzeitig mitteilen – also vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist.
- In Härtefällen, wenn beispielsweise die wirtschaftliche Existenz der Eltern durch die Elternzeit gefährdet ist, dürfen Sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur wegen dringender betrieblicher Erfordernisse schriftlich innerhalb von 4 Wochen ablehnen.
- Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit hat Ihr Mitarbeiter nur ausnahmsweise, wenn ein vorgesehener Wechsel der Betreuungsperson nicht erfolgen kann

Mein Tipp:
Beim Thema Elternzeit haben sich zum 1.7.2015 wichtige Änderungen ergeben. Zwar nicht beim Thema Verkürzung der Elternzeit aber bei vielen anderen Bereichen. Im Moment müssen Sie als Arbeitgeber zwei Rechtslagen beachten. Einmal die Rechtslage alt – für Eltern, deren Kinder vor dem 1.7.2015 geboren wurden –, und einmal die Rechtslage alt für Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2015 geboren wurden.

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