Mittwoch, 30. Dezember 2015

Hier haften Sie als Arbeitgeber.

Der Betriebsfrieden ist ein hohes Gut. Streitigkeiten zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihren Mitarbeitern sollen so weit wie möglich vermieden werden. Diesem Zweck dient auch die gesetzliche Unfallversicherung. Diese reguliert Personenschäden bei Arbeitsunfällen. Sie als Arbeitgeber oder auch andere Arbeitnehmer haften dann nicht. Dies hält einige Geschädigte nicht davon ab, gleichwohl zu klagen, häufig um ein Schmerzensgeld zu erhalten. Nur in Ausnahmefällen (wie dem vorliegenden) haben diese damit Erfolg.

Der Fall: Ein 19-jähriger Auszubildender (Azubi) war in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Er arbeitete zusammen mit anderen Azubis in einem Raum. Er warf mit erheblichem Kraftaufwand ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium auf einen Kollegen. Das Gewicht traf den Kollegen am Auge und verletzte diesen schwer. Er musste mehrfach operiert werden und sein Sehvermögen verschlechterte sich dauerhaft. Der Kollege erhielt eine Rente von der Berufsgenossenschaft. Er verklagte zudem den Azubi auf Zahlung von Schmerzensgeld. Dieser gab an, der Wurf sei aus Versehen im Rahmen der Arbeit geschehen. Er hafte daher neben der Berufsgenossenschaft nicht, weil es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies anders. Dem Kollegen stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zu. Der Azubi könne sich nicht auf den Haftungsausschluss nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung berufen. Der Wurf eines Wuchtgewichts sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Er sei nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb erfolgt und daher dem persönlich-privaten Bereich zuzurechnen. Für seine fahrlässige Schädigung des Kollegen hafte der Azubi vollumfänglich (BAG, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 8 AZR 67/15).

Betriebliche Tätigkeit: Unfallversicherung greift ein!

Verletzungen Ihrer Mitarbeiter im Betrieb sind leider nicht immer vermeidbar. Für Sie ist dann wichtig zu wissen: Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird Ihnen die Haftung für Personenschäden Ihrer Mitarbeiter regelmäßig abgenommen. Die Versicherung greift ein, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit, die den Unfall ausgelöst hat, dem Betrieb dient. Greift der Versicherungsschutz aber ein, kann Ihr Mitarbeiter von Ihnen weder Folgekosten des Arbeitsunfalls (wie z. B. Arztkosten) noch Schmerzensgeld verlangen. Er muss sich vielmehr mit seinen Ansprüchen direkt an die Berufsgenossenschaft halten.

Wichtiger Hinweis:
Der Haftungsausschluss für Personenschäden gilt nicht nur zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Auch zwischen dem geschädigten Arbeitnehmer und einem Arbeitskollegen greift der Ausschluss im Allgemeinen ein. Auch in diesem Fall sind Schmerzensgeldansprüche nicht durchsetzbar.

Das Haftungsprivileg nach dem Sozialgesetzbuch VII gilt aber nicht in jedem Fall. In den folgenden Fällen sind Sie oder die Arbeitskollegen nicht von der Haftung freigestellt:

- Bei Personenschäden aufgrund vorsätzlicher Handlungen,
- bei Sachschäden,
- bei Wegeunfällen (Fahrten zur Arbeit) – hier haften Sie also auch bei Fahrlässigkeit
 

Anspruchsausschluss bei Personenschäden

Wenn Sie alle Fragen der folgenden Checkliste bejahen, haften Sie für Personenschäden Ihres Mitarbeiters weder auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld. Auch Regressansprüche der Berufsgenossenschaft kommen dann nicht in Betracht:

Checkliste:
- Ist der Verletzte Arbeitnehmer oder eine sonstige versicherte Person (z. B. Azubi oder Praktikant)?
- Ist diese Person für Ihren Betrieb tätig oder arbeiten Sie mit ihr vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (z. B. gemeinsamen Baustelle) zusammen?
- Ist der Personenschaden aufgrund einer dem Betrieb dienlichen Tätigkeit entstanden (betrieblich veranlasste Tätigkeit)?
- Liegt kein Wegeunfall vor?
- Wurde der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt?

Ich wünsche all meinen Lesern einen guten Rutsch in ein erfolgreiches Jahr 2016!
 

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