Sonntag, 27. Dezember 2015

Wie handhaben Sie das Versetzungsrecht?

Wie ist das eigentlich mit dem Versetzungsrecht, das Ihnen als Arbeitgeber zusteht? Geregelt ist Ihr Weisungsrecht in § 106 der Gewerbeordnung.
Der Arbeitgeber kann danach Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch

- den Arbeitsvertrag,
- Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder
- eines anwendbaren Tarifvertrages oder
- gesetzliche Vorschriften

festgelegt sind.

Dazu passt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26.8.2015, Az.: 3 Sa 157/15: Ein Arbeitnehmer hatte drei Kinder und arbeitete auf einer Dauerbaustelle an seinem Wohnort. Offensichtlich gab es dann Ärger und die Arbeitgeberin versetzte ihn an einen Arbeitsort, der 660 km entfernt war. Nach dem Arbeitsvertrag war das möglich, da die Parteien vereinbart hatten, dass der Arbeitnehmer auch auf Baustellen eingesetzt werden durfte, die er nicht von seinem Wohnort täglich erreichen konnte.

Trotzdem klagte der Arbeitnehmer gegen die Versetzung. Er war der Auffassung, die Arbeitgeberin hätte auf seine familiären Verhältnisse Rücksicht nehmen müssen.

Und das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht: Denn der Arbeitgeber muss alle Umstände und gegenseitigen Interessen nach billigem Ermessen abwägen. Und hier hatte die Arbeitgeberin den entscheidenden Fehler gemacht, dass eine Abwägung überhaupt nicht durchgeführt worden war.

Also: Vor Versetzungen ist zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag erforderlich. Ist der Arbeitsort nicht näher beschrieben und findet sich vielleicht sogar eine Versetzungsklausel im Vertrag, ist die Versetzung grundsätzlich möglich. Stets muss aber der Einzelfall betrachtet werden und der Arbeitgeber hat eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind natürlich auch die sozialen Lebensverhältnisse und familiären Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen