Freitag, 29. Januar 2016

Betriebsübergang

Denken Sie stets daran: Arbeitnehmer sind vollständig über einen Betriebsübergang zu informieren! Nicht, dass es Ihnen so geht wie diesem Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.10.15, Az.: 1 Sa 733/15).

Nach § 613a BGB gehen Arbeitsverträge auf einen neuen Inhaber über, wenn dieser durch Rechtsgeschäft einen Betrieb übernimmt. Der Erwerber tritt dann in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer ganz genau vor dem Übergang zu unterrichten.

Denn: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin war mit Verwaltungstätigkeiten bei einem Gastronomie- und Cateringunternehmen seit dem Jahr 2004 tätig. Im September 2014 erhielt sie dann ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin, worin diese mitteilte, dass das Arbeitsverhältnis auf einen neuen Betreiber übergegangen sei. Sie wurde auf das Recht zum Widerspruch innerhalb eines Monats gegen den Betriebsübergang hingewiesen. Dieses Widerspruchsrecht übte sie jedoch zunächst nicht aus.

Der neue Betreiber schloss dann jedoch die Gastronomie schon ein halbes Jahr später im März 2015. Aufgrund dieser Betriebsstilllegung kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin.

Widerspruch gegen Betriebsübergang

Nun widersprach die Angestellte dem Betriebsübergang aus September des vorangegangenen Jahres. Ihre Begründung: Sie sei nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert worden. Daher sei die Widerspruchsfrist von einem Monat noch gar nicht angelaufen. Obwohl der Pachtvertrag, in denen der neue Betreiber eingetreten war, bis Ende 2014 befristet war, war sie darüber nicht informiert worden. Ganz im Gegenteil stand in dem damaligen Schreiben, dass eine unveränderte Fortführung des Betriebs vorgesehen war. Dadurch wurde der falsche Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt.

Widerspruch rechtzeitig

Mit dieser Argumentation hatte Sie vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Die einmonatige Frist zur Ausübung des Widerspruchs war noch gar nicht angelaufen, da die Information unvollständig gewesen war.

Die unangenehme Folge: Die alte Arbeitgeberin bekam die Arbeitnehmerin zurück!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen