Mittwoch, 3. Februar 2016

Entgeltextras 2016: ideale Mitarbeitermotivation

Entgelterhöhungen gibt das Budget eines Unternehmens nicht immer her – zudem bleibt den Beschäftigten nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht viel davon übrig. Etwas Anerkennung ist aber für die Motivation der Mitarbeiter enorm wichtig.

Die Lösung des Problems sind Entgeltextras, die Lohnsteuer- sowie beitragsfrei bleiben. Sie kosten Ihr Unternehmen nicht viel und der Beschäftigte erhält sie brutto gleich netto. Auch 2016 gibt es dabei wieder zahlreiche Möglichkeiten.

Der Vorteil:
Das Sozialversicherungsrecht folgt (meist) dem Steuerrecht. Ist eine Leistung steuerfrei, ist sie fast immer auch sozialversicherungsfrei.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind alle einmaligen Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und lohnsteuerfrei bleiben, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei.

Einige lohnsteuerpflichtige Zugaben können Sie pauschal versteuern und damit ebenfalls Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen. Auch diese Leistungen stellen somit relativ günstige Entgeltaufbesserungen dar.

Doch Vorsicht:
Häufig gilt die Steuerfreiheit nur, wenn eine Zuwendung an Mitarbeiter eine Freigrenze oder einen Freibetrag einhält. Diese beiden Begriffe dürfen Sie nicht verwechseln:

1. Freibetrag: Für die Steuerfreiheit darf die Zuwendung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Nur der übersteigende Teil des Betrags ist steuerpflichtig

2. Freigrenze: Für die Steuerfreiheit darf die Zuwendung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuer- und damit auch beitragspflichtig.

Keine Gefahr für Entgeltgrenzen

Sind die Extras sozialversicherungsfrei, zählen sie auch nicht zum Arbeitsentgelt. Das bedeutet, sie fallen nicht ins Gewicht, wenn es beispielsweise um die Überschreitung von Entgeltgrenzen (wie die 450-€-Grenze bei Minijobbern) oder die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht

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