Freitag, 26. Februar 2016

Kennen Sie die Schutzpflichten eines Arbeitgebers?

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte einen Fall zu beurteilen, den wirklich jeden Arbeitgeber treffen kann: Wann haftet der Arbeitgeber, wenn private Wertsachen im Betrieb gestohlen werden (Urteil vom 21.01.2016. Az.: 18 Sa 1409/15)?

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses hatte Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches am Arbeitsplatz gelegt und diesen verschlossen. Er wollte die Sachen noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach legen.

Aufgrund einer erheblichen Arbeitsbelastung hatte er letzteres dann aber vergessen. Einige Tage später musste er dann feststellen, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden waren. Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels möglich, diesen hatte eine Kollegin allerdings in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus er nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden war.

Sein Vorwurf an den Arbeitgeber: Dieser hat es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe der Arbeitgeber Schadensersatz zu zahlen – und diesen klagte der Arbeitnehmer ein.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers für mitgebrachte Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend mit sich führt und für die Arbeit benötigt. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter Gegenstände, lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten nicht begründen. Deshalb nahm der Arbeitnehmer seine Klage zurück.

Aber: Müssen Mitarbeiter in der Firma Dienst- oder Schutzkleidung anlegen, sollte der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter einen abschließbaren Spind zur Verfügung stellen, damit Wechselkleidung und Wertsachen vor fremdem Zugriff geschützt sind. Andernfalls kommt tatsächlich eine Haftung in Betracht.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen