Samstag, 13. Februar 2016

Sozialplanfindung: Kleine Motivationshilfe erlaubt

Ein Arbeitgeber musste im Rahmen einer Umstrukturierung Personal abbauen. Dem später vor Gericht klagenden Arbeitnehmer bot er zweimal einen Aufhebungsvertrag an. Ein Aufhebungsvertrag wurde aber nicht geschlossen. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung.

Der Betriebsrat schloss derweil mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich. Hinzu kam eine gesonderte „freiwillige“ Gesamtbetriebsvereinbarung die für Arbeitnehmer, die den Aufhebungsvertrag annahmen, eine Zusatzprämie vorsah. Diese Sonderprämie wollte auch der gekündigte Arbeitnehmer. Er hätte den Aufhebungsvertrag ja angenommen, hätte es die Vereinbarung nur schon vorher gegeben. Aber:

- Ihm wurden die Aufhebungsverträge am 25.4.2013 und am 28.5.2013 angeboten
- Gekündigt wurde ihm an 24.6.2013 zum 31.7.2013
- Die Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich und die Sondervereinbarung wurde am 28.8.2013 geschlossen
 
Zudem, so die weitere Begründung, dürften Sozialplanleistungen nicht von einem Klageverzicht abhängig gemacht werden.

Die Entscheidung

In seinem in dieser Woche veröffentlichten Urteil vom 9.12.2015 entschied das LAG München gegen den Arbeitnehmer. Begründung:

Da die Betriebsvereinbarung nur für Mitarbeiter gelten sollte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, war der bereits gekündigte Arbeitnehmer per se außen vor.

Zudem sieht die Gesamtbetriebsvereinbarung als Voraussetzung für den Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung das Angebot und den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. Auch ein solcher Aufhebungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

Meine Empfehlung:
Wenn Sie also merken, dass Sie bei einem unumgänglichen Stellenabbau mit freiwilligen Vereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmern nicht weiterkommen, können Sie überlegen, einen Motivationsanreiz zu bieten. Dazu das LAG München:

„Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers Mitarbeiter motivieren soll, freiwillig, etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die grundsätzliche Befugnis der Betriebsparteien zu einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung folgt aus § 88 BetrVG.“

Fazit:
Eine sanfte Entscheidungshilfe ist erlaubt – wenn Ihr Betriebsrat dann auch mitmacht!

Und - wir helfen gerne. Wenn Sie Fragen haben - anrufen! 02365-9740897

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