Montag, 22. Februar 2016

Zwischenzeugnisse für Mitarbeiter

Müssen wir Mitarbeitern ein Zwischenzeugnis ausstellen?
Nein, das müssen Sie nicht. Trotzdem sollten bei Ihnen natürlich alle Warnleuchten angehen, denn offensichtlich steht Ihr Mitarbeiter in einem Veränderungsprozess. Vielleicht möchte er aktiv nach einem neuen Job suchen oder er vermisst wirklich ein anerkennendes Personalgespräch.
Trotzdem ist das kein Grund, gleich ein Zwischenzeugnis verlangen zu dürfen. Ihre Arbeitnehmer haben grundsätzlich erst bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis.
Nur in wenigen Ausnahmefällen erteilen Sie bereits vorher ein Zwischenzeugnis. Zum einen kann sich ein solcher Anspruch aus betrieblichen Gründen ergeben. Hier einige Beispiele:
                        Es liegen organisatorische Änderungen innerhalb des Unternehmens vor.
                        Der Betrieb wird durch einen neuen Eigentümer übernommen.
                        Es findet ein Wechsel des Vorgesetzten statt.
                        Der Arbeitnehmer wird versetzt.
                        Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus                   Betriebsvereinbarung, Sozialplan oder Ähnlichem.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann sich aber auch aus persönlichen Gründen ergeben:
                        Das Zwischenzeugnis ist für eine Bildungsmaßnahme erforderlich.
                        Der Arbeitnehmer möchte sich um eine neue Stelle bewerben.
                        Er möchte in Elternzeit gehen.
                        Er nimmt eine Pflegezeit.
                        Es liegt eine sonstige längere Arbeitsunterbrechung vor.

In diesen Fällen muss Ihr Mitarbeiter Ihnen aber den Grund vorher nennen. Er kann nicht einfach grundlos ein Zeugnis verlangen.

Inhaltlich gilt für ein Zwischenzeugnis Ähnliches wie für ein Endzeugnis. Sämtliche Zeugnisse sollen den Mitarbeitern bei ihrem beruflichen Fortkommen behilflich sein.

Bei Fragen rund ums Personal - sprechen Sie mich an: 02365-9740897

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