Freitag, 18. März 2016

Umgekehrte Familienheimfahrten.

Kennen Sie den Begriff der umgekehrten Familienheimfahrten? Ein Arbeitnehmer darf im Zuge der doppelten Haushaltsführung einmal pro Woche nach Hause fahren – jedenfalls nach dem Steuerrecht. Dann bekommt er für jede Heimfahrt zu seiner Familie pro Entfernungskilometer das Recht, 0,30 € als Werbungskosten abzuziehen. Aber auch umgekehrte Familienheimfahrten sind einer solchen doppelten Haushaltsführung in Ausnahmefällen abziehbar. Dann kommt der Ehepartner den Arbeitnehmer am Beschäftigungsort besuchen. Aber auch das findet seine Grenzen, wie ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (Urteil vom 22.10.2015, Az.: VI R 22/14):

Ein Monteur war über mehrere Wochen auf einer auswärtigen Baustelle in den Niederlanden beschäftigt. Da er verheiratet war und offensichtlich seine Frau gern hatte, besuchten sie sich gegenseitig fast wöchentlich. In der Einkommensteuererklärung machte der Monteur neben den Kosten für seine eigenen Fahrten nach Hause auch Kosten für die Besuchsfahrten seiner Ehefrau zur Baustelle als Werbungskosten geltend.

Immer dann, wenn seine Ehefrau ihn besucht hatte, musste er nämlich aus beruflichen Gründen auf der Baustelle bleiben. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers konnte er vorlegen. Als das Finanzamt die Werbungskosten nicht anerkennen wollte, klagte der Monteur gegen den Bescheid und die Angelegenheit ging bis zum Bundesfinanzhof.

Das höchste deutsche Finanzgericht erkannte die Kosten für die Fahrten der Ehefrau aber nicht an. Der Monteur hatte nämlich keine doppelte Haushaltsführung gemacht, sondern war einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nachgegangen. Insoweit lagen keine beruflich veranlassten Besuchsfahrten vor. Die Besuchsfahrten der Ehefrau dienten nicht der Förderung des Berufs, sondern waren typische private Wochenendreisen. Als Werbungskosten absetzbar sind dagegen grundsätzlich nur solche Kosten, die tatsächlich beruflich veranlasst sind und die dem Arbeitnehmer für seine eigenen beruflichen Fahrten entstehen.

Leider sagt der Bundesfinanzhof aber auch ausdrücklich, dass er in diesem Fall nicht darüber entscheiden musste, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Fahrt des Ehepartners zum Steuerpflichtigen nicht als private Besuchsfahrt, sondern ausnahmsweise als beruflich veranlasst anzusehen ist. Denn ein solcher Ausnahmefall war vorliegend nicht gegeben. Es müssen dann also besonders triftige Gründe vorliegen – dann könnte tatsächlich ein Steuerabzug in Betracht kommen!

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