Dienstag, 8. März 2016

Urlaubsansprüche für Minijobber?

Auch Minijobber haben Urlaubsansprüche, da der gesetzliche Mindesturlaub allen Arbeitnehmern zu steht.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben alle Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage im Kalenderjahr Urlaub bei einer 6-Tage-Woche. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Beschäftigen Sie also einen Minijobber, der vielleicht nur 1 Stunde pro Tag arbeitet, das aber an fünf Tagen in der Woche, hat auch dieser Minijobber einen Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub im Jahr.

Denn Vorsicht: Nicht, dass es Ihnen so geht, wie diesem Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.08.2015, Az.: 4 Sa 52/15):

Ein Minijobber war bereits sechs Jahre tätig und arbeitete an fünf Tagen in der Woche für monatlich 450 €. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass ein Anspruch auf Urlaub nicht bestand. Erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Minijobber den Urlaub für drei Jahre ein.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass sich der Urlaubsanspruch der Aushilfskraft in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hatte, da der Arbeitgeber den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren konnte.

Und nun der Hammer: Zwar hatte der Minijobber seine Urlaubsansprüche gar nicht angemeldet und auch gar keinen Urlaub beantragt, trotzdem musste der Arbeitgeber zahlen. Denn er hatte durch den Ausschluss von Urlaub im Arbeitsvertrag von vornherein Urlaubstage ernsthaft und endgültig verweigert. Daher war eine Geltendmachung der Urlaubsansprüche gar nicht mehr erforderlich.

Also: Nur weil ein Minijobber seinen Urlaubsanspruch nicht sofort einfordert, heißt das noch lange nicht, dass Sie ihn nicht trotzdem vielleicht später auszahlen müssen.


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