Mittwoch, 23. März 2016

Videoüberwachung zum 2.

Sie wissen sicherlich, dass die Videoüberwachung des Arbeitsplatzes alles andere als rechtlich einfach ist. Nun gibt es ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen zu diesem Bereich (Urteil vom 25.02.2016, Az.: 2 Ca 2024/15).

Der Arbeitgeber des Falls betrieb einen Fan-Shop eines Fußballvereins in einem Einkaufszentrum. Eine Arbeitnehmerin nahm den Arbeitgeber nun auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch. Sie behauptete, dass im Sozialraum Videokameras installiert seien und der Arbeitgeber in unzulässiger Art und Weise Videoaufnahmen von den Arbeitnehmern fertigen würde.

Leider hatte die Arbeitnehmerin Sachverhalt wohl nicht ganz korrekt dargestellt. Denn es ging nicht nur um einen reinen Sozialraum, vielmehr waren die Videokameras in einem Lagerbereich installiert, der auch einen Sozialbereich der Arbeitnehmer beinhaltete. Im Lagerbereich durfte der Arbeitgeber allerdings zur Aufklärung von Diebstählen Videokameras installieren. Und die Richter urteilten, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Diebstahlsaufklärung den Persönlichkeitsinteressen der Mitarbeiter nicht nur entgegen stand, sondern die Interessen des Arbeitgebers sogar wichtiger waren.

Trotzdem ist auch klar geworden, dass in einem reinen Sozialraum eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern grundsätzlich verboten ist.

Wenn Sie folgende Fragen mit „Ja“ beantworten können, haben Sie viele Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bereits getroffen:

Zutrittskontrolle (Nr. 1der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Ist Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, verwehrt?

Zugangskontrolle (Nr. 2 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Der Zugang zu Daten ist nur autorisierten Mitarbeitern möglich (z. B. durch eine Zugangskontrolle durch ein Berechtigungskonzept und sichere Passwörter für die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen)?

Zugriffskontrolle (Nr. 3 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten dürfen ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen. Personenbezogene Daten dürfen bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden. Ist das so bei Ihnen?

Weitergabekontrolle (Nr. 4 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Die Übertragung, der Transport und die Übermittlung und Speicherung von personenbezogenen Daten sind sicher (z. B. durch eine Verschlüsselungstechnik)?

Eingabekontrolle (Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Es besteht eine (nachträgliche) Prüfungsmöglichkeit, von wem Daten in das Datenverarbeitungssystem eingespeichert, dort verändert oder von dort entfernt worden sind (z. B. mithilfe einer Eingabekontrolle über Passwort)?

Auftragskontrolle (Nr. 6 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Es gibt eine Kontrolle der weisungsgebundenen Nutzung der Daten (z. B. durch Routineüberprüfungen)?

Ein erforderlicher Datenschutzbeauftragter ist bestellt worden
Die verantwortlichen Mitarbeiter sind schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet worden?

Verfügbarkeitskontrolle (Nr. 7 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Es ist ein Schutz vor Verlust der Daten sichergestellt (z. B. durch regelmäßige Datensicherungen)?

Trennungskontrolle (Nr. 8 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)
Eine Datentrennung ist gewährleistet (z. B. getrennte Datenverarbeitung, wenn Daten zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden)?

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