Montag, 9. Mai 2016

Diese Möglichkeiten der Überwachung haben Sie

Die Frage: Wir nutzen bei uns im Betrieb immer die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr zum Aufräumen. Im gewerblichen Bereich geht es schlicht und ergreifend um die Beseitigung von herumstehenden und überflüssigen Gegenständen und Materialien, im Angestelltenbereich um das Aufräumen des Schreibtisches, die Aktenablage und seit ein paar Jahren auch um die EDV-Daten, die überflüssig sind.

Leider nutzen einige Arbeitnehmer insbesondere im gewerblichen Bereich diese Aktion dazu, Teile mit nach Hause zu nehmen und somit Diebstähle zu begehen. Welche Überwachungsmaßnahmen dürfen wir dabei durchführen? Und bei der Gelegenheit: Welche anderen Überwachungsmöglichkeiten haben wir eigentlich, unabhängig von der Aufräumaktion in der nächsten Woche?

Die Antwort: Das ist eine sehr umfassende Frage. Ich habe Ihnen hier einfach einmal eine Übersicht der gängigsten Überwachungsmethoden erstellt. So sehen Sie auf einen Blick, was Sie dürfen – und was nicht:
 
Maßnahme
Anmerkung
Abhöranlagen
bei Verdacht konkreter Straftaten möglich
Alkoholkontrollen
nur bei Zustimmung des Mitarbeiters erlaubt
Background-Checks
Nachforschungen nur sehr begrenzt möglich.
Biometrische Zugangskontrollen
erlaubt
Detektiv
nur bei konkretem Verdacht möglich
Durchsuchungen
bei Einverständnis oder durch Polizei denkbar
Durchsuchung PC
erlaubt, private Daten dürfen Sie nicht lesen
Ehrlichkeitstests
erlaubt
E-Mail-Überwachung
private Mails dürfen Sie nicht lesen
GPS-Ortung
erlaubt bei Kenntnis des Mitarbeiters
Graphologisches Gutachten
Schriftgutachten bei Bewerbern zulässig
Internetüberwachung
möglich
Kontrolle Leiharbeitnehmer
dürfen Sie nicht ohne Weiteres überwachen – es sind keine Arbeitnehmer Ihres Betriebs
Leibesvisitationen
bei Einverständnis oder durch Polizei möglich
Leistungskontrollen
erlaubt
Mystery Shopping
erlaubt
Ortung Mobiltelefon
nur bei Kenntnis des Mitarbeiters erlaubt
Referenzen einholen
erlaubt, es sei denn, ein Bewerber steht noch in einem Arbeitsverhältnis
RFID-Chips
heimlicher Einsatz kaum denkbar
Schufa-Auskunft
verboten
Screening
bei konkretem Verdacht einzelner Mitarbeiter erlaubt
Stichproben
erlaubt
Taschenkontrollen
bei Einverständnis oder durch Polizei denkbar
Torkontrolle
erlaubt zur Identitätsfeststellung
Telefonüberwachung
verboten
Videoüberwachung
offene Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten ist bei der Sicherung betrieblicher berechtigter Interessen möglich; stets ist ein sichtbarer Hinweis auf die Videokontrolle erforderlich
heimliche Videoüberwachung ist in öffentlichen Räumen generell unzulässig: im Betrieb nur bei konkretem Verdacht strafbarer Handlungen möglich
Zeiterfassungssysteme
erlaubt


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