Dienstag, 17. Mai 2016

Dürfen Leiharbeiter den Aufsichtsrat wählen?

Es ging um die Wahl eines Aufsichtsrats. Nach § 9 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt.

Der Hauptwahlvorstand berechnete die Gesamtbeschäftigtenzahl und zählte die auf Stammplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmer zur Belegschaft hinzu. Er kam damit auf über 8.000 Arbeitnehmer. Insgesamt waren 444 Leiharbeitnehmer berücksichtigt worden.

Allerdings waren 14 Arbeitnehmer damit nicht einverstanden. Sie wollten eine unmittelbare Wahl des Aufsichtsrats und kein Delegiertensystem. Insbesondere waren sie der Auffassung, dass die Leiharbeiter bei der Bemessung des Schwellenwerts für die Wahl nicht mitgezählt werden durften.

Denn: Zeitarbeitnehmer gehören der Stammbelegschaft gerade nicht an. Schließlich musste die Angelegenheit das Bundesarbeitsgericht entscheiden (Beschluss vom 4.11.2015, Az.: 7 ABR 42/13). Die Erfurter Richter urteilten, dass die Wahl des Aufsichtsrats im Delegiertensystem durchzuführen war und die Leiharbeitnehmer mitzählen. Dazu muss der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (§ 5 BetrVG) herangezogen werden. Danach sind Leiharbeitnehmer, die auf den Stammarbeitsplätzen beschäftigt werden, für den Schwellenwert von in der Regel 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen.

Für Sie wichtig: Das Bundesarbeitsgericht sagte nichts dazu, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung einbezogen werden müssen. Insoweit wird uns das Thema also noch längerfristig beschäftigen.


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