Mittwoch, 11. Mai 2016

Neues Urteil im Arbeitsrecht - Abfindungen.

Gerade große Unternehmen lassen sich häufig nicht mehr auf Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten ein, sondern zahlen lieber gleich hohe Abfindungen. So war es auch in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.4.2016, Az.: 14 Sa 1344/15).

Geklagt hat ein Gruppenleiter aus dem IT-Bereich. Sein Arbeitgeber wollte 1.600 Arbeitsplätze abbauen. Es wurde ein Personalabbaukonzept mit dem Konzernbetriebsrat beschlossen. Darin stand, an welchen Stellen und in welchen Bereichen Arbeitsplätze entfallen sollten. Die Arbeitnehmer erhielten die Möglichkeit, sich für eine Aufhebung ihrer Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung zu melden. Da das gesamte Volumen begrenzt war, hatten die Vertriebsparteien sich zu dem darauf geeinigt, dass die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen erfolgen sollte.

Der Gruppenleiter aus dem IT-Bereich hatte nun Pech. In seinem Bereich sollten sieben Stellen wegfallen und er meldete sich für das Programm an. Das tat er per E-Mail und erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang um 13:07:53:560 Uhr (Millisekunden!). Leider musste der Arbeitgeber allerdings dann mitteilen, dass seine Meldung keine Rücksicht gefunden hatte, da zum Zeitpunkt des Eingangs bereits sämtliche Plätze vergeben waren. Er kam ca. 6 Minuten zu spät.

Der Arbeitnehmer zog darauf vor das Arbeitsgericht und verlangte den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von fast 300.000 €.

Damit scheiterte er allerdings. Das vom Arbeitgeber angewandte Verfahren war rechtlich einwandfrei. Auch das Abstellen auf Millisekunden war zulässig.

Also: Sie können Abfindungen anbieten und diese zeitlich befristeten, und dabei nach Eingang der Anträge vorgehen.

Sie müssen Arbeitsplätze abbauen? Sprechen Sie vorher mit uns! Tel: 02365-9740897 oder per Mail m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Wir haben da sicher eine für Sie passende Lösung.

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