Donnerstag, 2. Juni 2016

Selbstständig oder nicht – das ist hier die Frage!

Im Fall des Sozialgerichts Dortmund ging es um die Frage, ob eine pädagogische Mitarbeiterin als Selbstständige oder als Arbeitnehmerin tätig war (Urteil vom 11.03.2016, S 34 R 2052/12). Auch für Sie ein interessanter Fall, da er die Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit klar zieht.

Eine „Frühförderstelle für behinderte Kinder“ beschäftigte eine Sozial- und Heilpädagogin. Diese führte Fördereinheiten für behinderte Kinder durch. Rechtsgrundlage war ein „Vertrag über freie Mitarbeiter“.

Die Arbeiten führte die Frau in den Räumlichkeiten der Frühförderstelle durch mit ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln. Gegenüber den Eltern der behinderten Kinder trat sie wie eine Arbeitnehmerin auf.

Trotz des Vertrags wurde ein Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund gestellt. Offensichtlich gab es Zweifel, ob tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft vorlag. Und genau dieses verneinte die DRV in einem entsprechenden Bescheid.

Gegen diesen Bescheid klagte die Frühförderstelle – und verlor. Auch das Sozialgericht war der Auffassung, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte, die der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin erfolgten nach Maßgabe der innerlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben. Sie war auch eng in die Arbeitsorganisation der Frühfördererstelle eingebunden. Auch die Nutzung von Räumen und Arbeitsmitteln der Frühfördererstelle sprach für eine Arbeitnehmereigenschaft. Es lag keine freie Gestaltung der Arbeitsleistung vor.

Ein Tipp: Geht es um die Frage, ob Sie einen Arbeitnehmer oder einen wirklich Selbstständigen mit einer Tätigkeit beauftragen wollen, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Das sogenannte Statusverstellungsverfahren ist freiwillig, aber letztendlich auch bindend. Stets sollten Sie es bei der Beschäftigung von nahen Familienangehörigen durchführen.

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