Mittwoch, 20. Juli 2016

Neuer Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Scheinwerkverträgen



Ein neuer Begriff des Arbeitnehmers wird wohl zum 01.01.2017 kommen.
Die Abgrenzung zwischen selbstständigem Werkunternehmer oder Subunternehmer und einem Arbeitnehmer ist bekanntlich fließend. Auch die Frage der Scheinselbstständigkeit spielt dabei natürlich eine große Rolle: Ist der Schlachter, der sein eigenes Messer zum Zerlegen der Tiere mitbringt, selbstständig? Was ist mit dem Mann, der im Supermarkt die Regale auffüllt?

Mit allergrößter Wahrscheinlichkeit werden wir in Kürze eine Legaldefinition zum Arbeitnehmerbegriff erhalten. Dies bedeutet, dass im Gesetz festgelegt wird, was einen Arbeitnehmer ausmacht. Die Bundesregierung hat nämlich einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen auf den Weg gebracht.

Kernpunkte der Neuregelung sind die Einführung eines Equal-Pay-Anspruchs für Leiharbeitnehmer nach neunmonatiger Überlassung und die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Von beiden Regelungen soll durch Tarifvertrag abgewichen werden können.

Außerdem soll ein neuer § 611a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt werden. Hier der geplante Wortlaut zu Arbeitnehmereigenschaft:

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Tipp: Falls Sie nicht sicher sind, ob es sich bei der Beschäftigung einer Person um einen echten Selbstständigen oder um einen Scheinselbstständigen handelt, sollten Sie im Zweifelsfall ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) beantragen.

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