Mittwoch, 13. Juli 2016

Und wieder - Mindestlohn!


Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Dazu zählen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dieser Ort kann innerhalb oder außerhalb des Betriebs liegen. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15).

In dem Fall ging es um einen Rettungsassistenten, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich arbeitet. Es fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt belief sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Nun machte der Rettungsassistent geltend, sein Arbeitgeber vergüte die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu.

Das hat das Bundesarbeitsgericht allerdings so nicht mitgemacht. Dem Rettungsassistenten stand für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch hierauf war aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreichte die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur, sondern überstieg ihn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto pro Monat).

Ein Anspruch auf eine weitere Vergütung bestand nicht. Auch die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung war nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Fazit: Der Mindestlohnanspruch ist also bereits dann erfüllt, wenn die insgesamt ausbezahlte Monatsvergütung für alle Vollarbeits- und Bereitschaftsstunden insgesamt gesehen den Mindestlohn erreicht.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen