Freitag, 1. Juli 2016

Urlaubsabgeltung: Warum nach 15 Monaten Schluss ist.


Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, zum anderen aber auch, dass Urlaubsansprüche überhaupt noch bestehen und diese wegen der Beendigung ganz oder zum Teil nicht gewährt werden konnten.


Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde in einem Betrieb mehrere Jahre als Kraftfahrer beschäftigt. Bevor sein Arbeitsverhältnis zum 05.04.2015 endete, war er über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig.

Für die Kalenderjahre 2014 und 2015 hatte der Arbeitgeber die Urlaubstage des Kraftfahrers bereits abgegolten. Zusätzlich verlangte der Mitarbeiter noch die Abgeltung seiner Urlaubstage aus dem Jahr 2013, die er ebenfalls wegen seiner Erkrankung nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber wies die Forderung zurück. Er war der Ansicht, dass er nur den Urlaub abgelten müsse, der noch nicht durch Zeitablauf untergegangen war. Mit Blick auf 2013 waren jedoch bereits mehr als 15 Monate vergangen.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Zwar gehe der Urlaubsanspruch wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nicht bereits Ende März des Folgejahres unter. Das Bundesarbeitsgericht habe jedoch bereits entschieden, dass der Anspruch spätestens 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres verfällt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (05.04.2015) bestand daher kein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013 mehr, den der Arbeitgeber hätte abgelten müssen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 3 Sa 218/15).

Exakte Ermittlungen der Urlaubstage erforderlich

Eine Voraussetzung des Abgeltungsanspruches ist, dass die Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung noch bestehen. In diesem Zusammenhang sollten Sie nicht nur den Urlaubsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr, sondern ggf. auch aus vorherigen Kalenderjahren im Blick haben. Insbesondere bei einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit können noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren bestehen. Jedoch gilt die Regel: 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres ist Schluss!

3 Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz besteht nur unter den folgenden Voraussetzungen:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (egal aus welchem Grund),
- Bestehen eines Urlaubsanspruchs (egal ob Voll- oder Teilurlaubsanspruch, aus dem aktuellen Urlaubsjahr oder übertragener Urlaub),
- rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs (keine Verjährung oder Ablauf von Ausschlussfristen).

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