Donnerstag, 7. Juli 2016

Verdachtskündigungen.


Das Landesarbeitsgericht Hamm  musste über die außerordentliche (Verdachts-) Kündigung eines stellvertretenden Jugendamtsleiters einer nordrhein-westfälischen Stadt entscheiden (Urteil vom 23.06.2016, Az.: 11 Sa 23/16). Der Fall ist deshalb so interessant, da er die Grenzen einer Verdachtskündigung sehr gut aufzeigt.

Die Stadt hatte ihrem stellvertretenden Jugendamtsleiter vorgeworfen, nebenbei Geld zu kassieren. Und das kam folgendermaßen: Der stellvertretende Jugendamtsleiter hatte einen Verein mitgegründet, der ein Heim in Ungarn betrieb. Und für jeden Jugendlichen, der dort aufgenommen wurde, zahlte der Kinderschutzbund Gelsenkirchen, in dessen Vorstand auch der stellvertretende Jugendamtsleiter saß, 175 € pro Tag. Dem Mann wurde vorgeworfen, dass er bewusst für eine Überbelegung des Heims in Nordrhein-Westfalen gesorgt haben soll, damit die Kinder kostenpflichtig in Ungarn aufgenommen werden müssen.

Schließlich erhielt der Mann dafür eine außerordentliche fristlose Kündigung sowie eine Verdachtskündigung.

Sämtliche Kündigungen waren allerdings nicht gerechtfertigt. Zunächst konnte der Arbeitgeber keine Tatsachen für die Annahme vorbringen, dass der stellvertretende Jugendamtsleiter tatsächlich bewusst aus sachwidrigen Motiven für eine Überbelegung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen gesorgt hatte.

Außerdem war auch gar kein signifikanter Anstieg der Zuweisungen erkennbar. Eine bewusste Unrechtsvereinbarung erkannte das Gericht ebenfalls nicht.

Zu guter Letzt hatte die Stadt dem Mann vorgeworfen, er sei trotz nicht erteilter Nebentätigkeitsgenehmigung ein faktischer Geschäftsführer der ungarischen Gesellschaft gewesen. Auch dafür gab es allerdings keine Beweise.

Deshalb gilt: Möchten Sie als Arbeitgeber einem solchen Mitarbeiter kündigen, sollten Sie einen entsprechenden Sachvortrag, auf den die Kündigung gestützt wird, schon bereit liegen haben.

Auch wichtig: Eine außerordentliche fristlose Kündigung müssen Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe aussprechen!

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