Montag, 11. Juli 2016

Wann Ihre Azubis für einen Schaden haften.


Junge Menschen tendieren dazu, leichtsinnig zu handeln. Auch wenn es wie ein Klischee klingt: Das gilt im besonderen Maße für das männliche Geschlecht. Da werden Gefahren durchaus mal als Herausforderung gesehen, die es zu bestehen gilt. Auch Ihre Auszubildenden dürften da keine Ausnahme darstellen. Allerdings sollten die jungen Kerle ihre Risikofreudigkeit ausschließlich im Privaten ausleben – wenn überhaupt.

Kommt es nämlich im Rahmen der Ausbildung zu leichtsinnigem Verhalten, dann kann das mit größeren Gefahren verbunden sein. Im schlimmsten Fall kommt ein Azubi oder ein Kollege schwer zu Schaden. Auch Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen kommen immer wieder vor – gerade bei jungen Menschen. Bei den meisten Unfällen wird allerdings kein Mensch verletzt. Oft entsteht nur ein materieller Schaden. Wie aber ist dann die Rechtslage?

Es kommt darauf an, wie fahrlässig der Azubi gehandelt hat. Und ob er sich bewusst Ihren Anweisungen widersetzt hat. Wenn ein Kollege den Laptop eines Azubis vom Schreibtisch reißt, weil dieser mal wieder das Kabel in „idealer“ Höhe kurz über dem Fußboden zur Steckdose verlegt hat, obwohl Sie das schon zigmal verboten haben, dann beispielsweise kann es für diesen eng werden. Denn er hätte es besser wissen müssen und hat damit fahrlässig gehandelt.

Die verschiedenen Stufen von Fahrlässigkeit – und ihre Auswirkungen

Handelt der Azubi überhaupt nicht fahrlässig und ist der Schaden auf einen technischen Defekt bzw. auf Handlungen des Arbeitgebers zurückzuführen, kann der Azubi natürlich nicht an der Schadensbegleichung beteiligt werden. Die folgende Übersicht zeigt, was gilt, wenn Fahrlässigkeit vorgelegen hat:

Leichte Fahrlässigkeit

Ihr Azubi hat den Auftrag, mit dem Firmen-Pkw ein Ersatzteil zum Kunden zu bringen. Völlig unvorhergesehen gerät er in eine Nebelbank. Er fährt auf seinen Vordermann auf, und es kommt zu Schäden an beiden Pkws. Da keine Vollkaskoversicherung vorliegt, muss geklärt werden, wer den Schaden am Firmen-Pkw trägt.

Rechtslage: Hier ist dem Azubi allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn die Unfallursache war nicht vorhersehbar. Der Azubi hat den Unfall zwar verschuldet, aber das hätte jedem Verkehrsteilnehmer passieren können. Sie können den Auszubildenden also nicht haftbar machen. Das gilt grundsätzlich bei leichter Fahrlässigkeit.

Mittlere Fahrlässigkeit

Ihr Auszubildender ist mit dem Firmen-Pkw unterwegs und hat offenbar Freude am schnellen Fahren. Dabei ignoriert er den erforderlichen Sicherheitsabstand. Sein Fahrstil ist recht aggressiv. Durch ein plötzliches Bremsmanöver des Pkw vor ihm kommt es zu einem Auffahrunfall mit den entsprechenden Folgen.

Rechtslage: Dem Auszubildenden kann mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er hat durch sein Verhalten die Wahrscheinlichkeit eines Schadens deutlich erhöht. In solch einem Fall können Sie den Auszubildenden – je nach Grad des Verschuldens – am Schaden beteiligen. Das gilt grundsätzlich bei mittlerer Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit

Der Auszubildende nutzt seinen „Ausflug“ mit dem Firmen-Pkw, um Marihuana zu rauchen. Unter Drogeneinfluss fährt er weiter. Es kommt zu einem Unfall, den er verschuldet. Der Drogenkonsum wird ihm eindeutig nachgewiesen.

Rechtslage: Der Azubi kann in der Regel für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. Schließlich hat er klare und jedem einleuchtende Regeln missachtet. Diese alleinige Haftung gilt grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit.

Beachten Sie:
Es kommt also darauf an, wie die Fahrlässigkeit des Auszubildenden einzustufen ist. Das gilt nicht nur für Unfälle im Straßenverkehr, sondern auch im Büro, an Maschinen, in einer Verkaufsfiliale und im Lager.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen