Freitag, 19. August 2016

Elektroautos: Mit diesen neuen Vorschriften können Sie Ihren Mitarbeitern Vergünstigungen gewähren

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, etwa um sie an Ihr Unternehmen zu binden oder gute Leistungen zu fördern, lohnt sich eine Investition. Und es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung oder Bonifikation sein.

Haben Sie schon mal an ein Elektroauto als Köder für gute Leistungen gedacht? Nein? Dann wird es höchste Zeit, sich auch einmal darüber Gedanken zu machen. Denn Elektroautos gehört die Zukunft – so jedenfalls die Regierung in Berlin.

Das Bundeskabinett möchte Elektroautos steuerlich noch mehr fördern. Eine Maßnahme besteht darin, dass Sie als Arbeitgeber die Elektromobilität Ihrer Mitarbeiter lohnsteuerbegünstigt unterstützen können.

Das soll für Elektroautos gelten:

Ermöglichen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern das elektrische Aufladen ihres privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs in Ihrem Unternehmen, ist diese Leistung lohnsteuerfrei (und wird damit voraussichtlich auch beitragsfrei sein).

Sie können außerdem geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuern. Die Folge der Pauschalversteuerung wird voraussichtlich wiederum Beitragsfreiheit sein.

Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge ist nach der bisherigen Regelung eine (seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 geltende) 5-jährige Kfz-Steuerbefreiung vorgesehen. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die 10-jährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

Achtung:
Die Regelungen sollen ab dem 1.1.2017 gelten und zunächst bis zum 31.12.2020 befristet sein.

Wichtig:
Bei der Überlassung von Autos an die Mitarbeiter gelten die gleichen Regeln wie bei jedem anderen Fahrzeug auch. 

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