Donnerstag, 4. August 2016

Krank während des Urlaubs?



Wenn ein Arbeitnehmer Ihres Unternehmens während seines Urlaubs erkrankt, bleibt sein Urlaubsanspruch für die Krankheitstage erhalten. Diesen eisernen Grundsatz aus dem Bundesurlaubsgesetz hat sogar der Europäische Gerichtshof bestätigt – und darauf hingewiesen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit hierbei keine Rolle spielt (EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C – 78/11).


Damit Sie im Fall von Krankheit und Urlaub richtig unterscheiden, hier eine Schnellübersicht für Sie – pünktlich zur „Hochsaison“ der Ferien- und Urlaubszeit:

Wird ein Mitarbeiter im Urlaub krank, geht das nicht unbedingt zulasten seines Urlaubsanspruchs (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Er kann sich krankschreiben lassen.

Das hat für Sie als Arbeitgeber folgende Konsequenzen:

- Sie zahlen für die Dauer der Erkrankung, die auf dem ärztlichen Attest steht, nicht das volle Gehalt, sondern nur die Lohnfortzahlung
- Sie rechnen die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub an.
- Der genehmigte Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch um den Zeitraum der Krankheit. Vielmehr muss der Arbeitnehmer später einen erneuten Urlaubsantrag einreichen, um die wegen Krankheit wieder gutgeschriebenen Urlaubstage in Anspruch zu nehmen.

Beachten Sie: Die Krankmeldung müssen Sie aber nur gewähren, wenn der Arbeitnehmer Ihnen seine Erkrankung ordnungsgemäß nachweist. Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der betreffende Mitarbeiter Sie schnellstmöglich darüber informieren (§ 5 EFZG). Das gilt auch bei einem Auslandsurlaub:
- Eine Krankmeldung per Telefon, Fax oder E-Mail erfüllt die Anforderungen, eine per Brief (wegen der langen Postlaufzeit) nicht.
- Zunächst genügt eine einfache Information über die Erkrankung. Das ärztliche Attest kann der betreffende Mitarbeiter nachreichen (ggf. per Fax oder in gescannter Form per E-Mail).
- Auch über die voraussichtliche Dauer der Krankheit muss er Sie informieren.
- Auf Wunsch muss er Ihnen zudem seine Kontaktdaten mitteilen. Eine Handynummer genügt nicht, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (19.2.97, 5 AZR 83/96).
- Von seiner Rückkehr muss er Sie ebenfalls unterrichten, auch wenn er dann schon wieder gesund ist.
Tja, und wenn er es nicht tut – wie die Studie, die ich Ihnen anfangs vorgestellt habe, offensichtlich zeigt: Dann brauchen Sie als Arbeitgeber nicht von sich aus aktiv zu werden. Arbeitnehmer, die Krankheitstage während des Urlaubs „gutgeschrieben“ haben möchten, müssen sich schon selber melden!

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