Freitag, 12. August 2016

War auch schon ein AGG-Hopper bei Ihnen?


Endlich hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen AGG-Hopper gestellt (Urteil vom 28.07.2016, Az.: C-423/15). Dabei geht es um angebliche Bewerber für Stellen, denen es eigentlich nur um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen geht. Sie bewerben sich auf eine Vielzahl von Stellen und verlangen dann Entschädigungsansprüche, wenn sie nicht genommen werden. Doch damit könnte jetzt Schluss sein.

Der EuGH entschied nämlich, dass eine nicht ernst gemeinte Bewerbung nicht von den EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien (RL 2000/78 und 2006/54) geschützt ist. Und damit werden diese AGG-Hopper auch nicht von den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geschützt.

Ein solcher AGG-Hopper, ein bekannter Rechtsanwalt aus München, bewarb sich bei einer Versicherung auf eine als „Trainee“ ausgeschriebene Stelle. Als er nicht genommen wurde, verlangte er Entschädigungsansprüche, da er wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Und als er erfuhr, dass nur Frauen eingestellt worden waren, verlangte er auch noch eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Im gleichen Jahr bewarb er sich noch auf eine Vielzahl anderer Stellen bei anderen Unternehmen und machte auch dort Entschädigungsansprüche geltend.

Das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dann den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch derjenige, der sich nur um den Status des Bewerbers willen bei einem Arbeitgeber bewirbt, ebenfalls den Schutz des Unionsrechts beanspruchen kann. Falls dies vom EuGH bejaht werden würde, wollte das BAG zudem vom EuGH noch wissen, ob die alleinige Zielrichtung der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen einen Rechtsmissbrauch auch auf Ebene des Unionsrechts darstellt.

Der EuGH hat nun entschieden, dass zum einen derjenige nicht den Schutz der Richtlinien zur Antidiskriminierung beanspruchen kann, der keinen Zugang zu einer Beschäftigung begehrt, sondern sich allein deswegen auf eine Stelle bewirbt, um auf Grundlage des formalen Status als Bewerber Zugang zu Entschädigungsansprüchen zu haben. Zum anderen könne ein solches Verhalten auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts rechtsmissbräuchlich sein.

Aber: Nun muss das BAG entscheiden, ob tatsächlich eine ernsthafte Bewerbung vorgelegen hatte. Ganz aus dem Schneider ist die Versicherung also noch nicht.



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