Montag, 12. September 2016

Nimmt der Staat den Arbeitnehmern wirklich so viel Geld weg bei Abfindungen?



Die Frage: Wir hatten einem Arbeitnehmer gekündigt. Gegen die Kündigung hatte er geklagt und vor dem Arbeitsgericht haben wir uns auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von „2.500 Euro brutto“ geeinigt. Was bedeutet dieses „brutto“ eigentlich?

Die Antwort: „Brutto“ bedeutet, dass die Abfindung voll steuerpflichtig ist. Bis Ende 2005 gab es für die Versteuerung einer Abfindung noch Freibeträge. Diese hat der Gesetzgeber jedoch komplett gestrichen.
Der Arbeitnehmer schuldet dem Finanzamt die Einkommensteuer auf die Abfindung und der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer, Kirchensteuer usw. für den Arbeitnehmer ab.

Keine Sozialversicherungsbeiträge
Die Abfindung ist jedoch sozialversicherungsfrei. Es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben,
 
- weder zur Rentenversicherung,
- noch zur Kranken- und Pflegeversicherung und
- auch nicht zur Arbeitslosenversicherung.

Die Fünftelregelung
Ihr Arbeitnehmer muss die Abfindung nun bei der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ausweisen. Allerdings gilt hierfür ein ermäßigter Steuersatz, wenn er die Abfindung voll in einem Jahr ausgezahlt bekommen hat: die so genannte Fünftelregelung.

Und so funktioniert die Fünftelregelung:

- Zunächst wird die Einkommensteuer nur für das steuerpflichtige Einkommen – ohne Abfindung – ermittelt.
- Dem steuerpflichtigen Einkommen wird 1/5 der steuerpflichtigen Abfindung hinzugerechnet und auch für diese Summe die Einkommensteuer ermittelt.
- Von diesen beiden Einkommensteuersummen wird die Differenz ermittelt und dann mit fünf multipliziert.
- Rechnerisch wird so die Abfindung auf fünf Jahre verteilt.

Die Folge: Die Steuerbelastung sinkt durch die niedrigere Progression deutlich.

Also: Eine Abfindung ist zwar steuerpflichtig wie jedes andere berufliche Einkommen, aber sie ist nicht sozialversicherungspflichtig.


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