Montag, 5. September 2016

Probezeit Ihrer Auszubildenden – die rechtliche Seite.

Während bei Ihren „normalen“ Beschäftigten das Vereinbaren einer Probezeit eine „Kann“-Bestimmung ist (das heißt: Sie können eine Probezeit vereinbaren, Sie müssen aber nicht), ist die Probezeit bei Auszubildenden Pflicht. Doch das ist nicht die einzige Ausnahme gegenüber „normalen“ Beschäftigten im Betrieb. Hier die aktuelle Blitzübersicht 2016:

Dauer:
Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen, Sie darf aber höchstens 4 Monate dauern. So regelt es § 20 des Berufsbildungsgesetzes.

Verkürzung:
Die Probezeit kann verkürzt werden, wenn der Azubi bereits vor seiner Ausbildung in dem Betrieb gearbeitet hat. Zusätzlich muss die vorherige Tätigkeit eng mit der späteren Ausbildung verbunden sein.

Verlängerung:
Die Dauer der Probezeit kann sich verlängern, wenn beispielsweise aufgrund von Krankheit ein längerer Teil der Probezeit ausfällt. Nur in dieser Ausnahme darf nach vorheriger Vereinbarung die Probezeit den Zeitraum von 4 Monaten überschreiten.

Das heißt: Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Sie muss zwischen Ihnen und dem Auszubildenden vereinbart werden. Das kann entweder durch eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag erfolgen (sozusagen vorausschauend) – oder eben durch eine entsprechende Vereinbarung noch während der laufenden Probezeit.

Hierbei gelten aber diese grundsätzlichen Regeln:

- Geringfügige Unterbrechungen können nicht zu einer Verlängerung der Probezeit führen.
- Nur wenn der Unterbrechungszeitraum erheblich (= mehr als 1/3) ist, kann eine Verlängerung der Probezeit vereinbart werden.
- Die Verlängerung darf nicht dazu führen, dass der 4-Monatszeitraum als solcher überschritten wird. Dauerte die Unterbrechung der Ausbildung 6 Wochen, darf die Ausbildung auch nur um maximal 6 Wochen verlängert werden.
 
Grundsätze zur Kündigung:

- Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund beiderseitig gekündigt werden.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ablauf der Probezeit beim Empfänger sein.
- Auszubildende, die einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, dürfen nicht ordentlich gekündigt werden (z. B. Schwangere).
- Bei minderjährigen Auszubildenden geht die Kündigung an die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.

- Da es (sofern nichts anderes vereinbart wurde) keine Frist einzuhalten gilt, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, der in der Kündigung angegeben ist, in der Regel sofort.
 Ausnahme: Sie haben im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart – oder ein für Ihr Unternehmen geltender Tarifvertrag sieht dies vor.

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