Wir haben Probleme, das Verhalten eines unserer Teamleiter richtig einzuordnen. Er ist sehr „robust“ in seiner Art und einige Mitarbeiter werfen ihm Mobbing vor, andere ein schlechtes Führungsverhalten. Wo ist die Abgrenzung?
Die Antwort: Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen oder
zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern ist gleich Mobbing. Typische
Konfliktsituationen wie z. B. die Kritik des Vorgesetzten an der Arbeitsleistung,
eine Versetzung oder Abmahnung sind kein Mobbing. Dies gilt selbst dann, wenn
einem Vorgesetzten elementare Führungsfähigkeiten fehlen und er unbeherrscht
reagiert. Zwar mag das Wohlbefinden des betroffenen Mitarbeiters hier erheblich
beeinträchtigt sein. Solche Arbeitsplatzkonflikte sind aber sozial üblich und
daher hinzunehmen – auch wenn Sie in solchen Fällen natürlich gegen ein
schlechtes Führungsverhalten einschreiten sollten.
Auch bei einem reinen Überschreiten des Direktionsrechts, wie z. B. der Zuweisung weniger qualifizierter Arbeiten, handelt es sich noch nicht gleich um Mobbing, sondern um bloße Arbeitsplatzkonflikte – zumindest wenn der Weisung nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen. Mobbing liegt auch dann nicht vor, wenn ein Vorgesetzter nachvollziehbare Kritik übt.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing in Anlehnung an den Begriff der „Belästigung" in § 3 Abs. 3 AGG als Handlungen oder Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Nach dieser Umschreibung ist unter Mobbing also ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen.
Daher gilt:
Auch bei einem reinen Überschreiten des Direktionsrechts, wie z. B. der Zuweisung weniger qualifizierter Arbeiten, handelt es sich noch nicht gleich um Mobbing, sondern um bloße Arbeitsplatzkonflikte – zumindest wenn der Weisung nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen. Mobbing liegt auch dann nicht vor, wenn ein Vorgesetzter nachvollziehbare Kritik übt.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing in Anlehnung an den Begriff der „Belästigung" in § 3 Abs. 3 AGG als Handlungen oder Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Nach dieser Umschreibung ist unter Mobbing also ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen.
Daher gilt:
- Mobbing besteht
aus fortgesetzten Anfeindungen oder Schikanen,
- von denen jede
einzelne isoliert betrachtet geringfügig sein kann,
- ist keine
einmalige Aktion, sondern ein Prozess, der sich zuspitzt,
- wird bewusst
oder unbewusst eingesetzt und subjektiv erlebt,
- Ziel ist der
Ausschluss einer Person,
- wobei die
Betroffenen glauben sollen, sie seien an der Situation selbst schuld.
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