Montag, 10. Oktober 2016

Die Kündigung von Betriebsräten ist nicht so einfach



Möchten Sie einem Mitglied des Betriebsrats kündigen, ist nach § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung erforderlich. Bekommen Sie die nicht, können Sie im sogenannten Zustimmungsersetzungsverfahren versuchen, die Zustimmung ersetzen zu lassen (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 30.08.2016, Az.: 7 TaBV 45/16).

Die Arbeitgeberin des Falls betrieb ein Seniorenzentrum. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer bei ihr beschäftigten Betriebsrätin außerordentlich fristlos. Der Grund: eine gravierende Pflichtwidrigkeit. Die Arbeitgeberin warf der Betriebsrätin vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte mit dem handschriftlichen Zusatz „Für Dich (bist die nächste)“ in das Dienstpostfach gelegt zu haben.

Aber: Die Betriebsrätin bestritt den Vorwurf. Daraufhin holte die Arbeitgeberin ein Schriftgutachten ein, wonach der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ von der Betriebsrätin stammte. Die höheren Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ und „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ stellte der Sachverständige aber nicht fest.

Der Betriebsrat verweigerte daraufhin seine Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds. Der Arbeitgeber beantragte schließlich beim Arbeitsgericht, dass dieses die Zustimmung zur Kündigung ersetzen sollte.

Allerdings tat das Arbeitsgericht genau dieses nicht. Denn es war nicht ersichtlich, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sein könnte.

Eine Verdachtskündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierfür muss insbesondere aufgrund objektiver Tatsachen der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Hier war nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad davon auszugehen, dass die Trauerkarte tatsächlich von der Betriebsrätin stammte. Damit fehlt es an einem dringenden Verdacht für die behauptete Pflichtverletzung.

Also: Eine außerordentliche Verdachtskündigung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Und das gilt erst Recht für eine Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.

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