Montag, 7. November 2016

Ist Arbeitszeitbetrug nun ein Kündigungsgrund oder nicht?



Täuschungen des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeiterfassung sind Pflichtverletzungen, die mit einer Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden können. Oder auch nicht, denn: Zu unterscheiden davon sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber Mitarbeiter nicht beschäftigen kann und sie trotzdem ihre Arbeit anbieten.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer war in einer Druckerei als Papierschneider tätig. Die Arbeitszeit wurde durch ein Zeiterfassungssystem gebucht. Beginn, Unterbrechungen und Ende der Arbeitszeit sollten vom Arbeitnehmer gestempelt werden. Eineinhalb Stunden vor Schichtende stempelte sich ein Vorarbeiter wegen eines Produktionsstillstandes aus. In der Folge gab es auch keine Arbeit mehr für den Papierschneider zu tun. Statt sich auszustempeln, verbrachte der Mitarbeiter die Zeit bis zum Schichtende in der Kantine. Als der Arbeitgeber von dem entspannten Schichtende des Papierschneiders erfuhr, kündigte er ihm wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos, hilfsweise ordentlich.

Kündigung unwirksam

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin kippte die Kündigung. Das Verhalten des Arbeitnehmers stellte keine Pflichtverletzung dar, welche eine Kündigung hätte rechtfertigen können. Der Arbeitgeber konnte nicht von seinem Arbeitnehmer verlangen nach Hause zu gehen, nur, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen konnte. Der Arbeitgeber habe sich im Annahmeverzug befunden. Der Mitarbeiter habe seine Arbeit angeboten, jedoch konnte der Arbeitgeber sie nicht annehmen. Die Zeiten habe er dennoch nach § 615 S. 1 BGB zu vergüten (ArbG Berlin, Urteil vom 29.04.2016, Az.: 28 Ca 1511/16).

Meine Empfehlung: Schauen Sie bei der Zeiterfassung genau hin

Losgelöst vom dargestellten Sachverhalt gilt es, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter genau im Blick zu haben und auch bereits kleinere Unregelmäßigkeiten zu erfassen, zu dokumentieren und hieraus arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Bei kleineren Verstößen können Sie dann eine Abmahnung erteilen und im Wiederholungsfall kündigen. Bei systematischem Arbeitszeitbetrug kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Erforderlich ist dann jedoch, dass Sie den Arbeitszeitbetrug hinreichend beweisen können.

So sammeln Sie Indizien für den Arbeitszeitbetrug

Sammeln Sie vor dem Ausspruch einer Kündigung Indizien für das vorsätzliche betrügerische Verhalten des Arbeitnehmers. Hierzu sollten Sie:

- Unstimmigkeiten bei der manuellen oder automatischen Zeiterfassung nachgehen.
- Beweise für eine Manipulation bzw. falsche Erfassung sichern.
- Bei hinreichenden Verdachtsmomenten den betreffenden Arbeitnehmer kontrollieren und überwachen und weitere Beweise sammeln.
- Den Mitarbeiter unter Zeugen zu den einzelnen Verdachtsmomenten und fraglichen Zeiten anhören.
 

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