Der Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung ist als Gehalts-Extra so selbstverständlich wie beliebt. Wer jedoch nicht von der komplizierten und fehleranfälligen Fahrtenbuchmethode Gebrauch macht, lernt eine Härte des Steuerrechts kennen, die ihn in der Regel viel Geld kostet: die Besteuerung nach der 1-%-Methode.
Hintergrund:
Steuerlich stellt die Überlassung des Dienstwagens auch
für private Fahrten einen geldwerten Vorteil dar. Hierfür bittet das Finanzamt
den Dienstwagenfahrer zur Kasse. Der geldwerte Vorteil kostet ihn dann
zusätzlich zu Benzin oder Diesel noch Lohnsteuer.
Außerdem stellt der Nutzungsvorteil
- steuerlich Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar,
- sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges
Entgelt und
- umsatzsteuerlich handelt es sich bei einer solchen
Nutzungsüberlassung um eine sonstige Leistung, für die Umsatzsteuer an das
Finanzamt abzuführen ist.
Und der geldwerte Vorteil wird weiter übermäßig hoch
angesetzt bleiben. Die Richter vom Bundesfinanzhof halten an der bisherigen
Regelung fest, dass für die Berechnung der Bruttolistenpreis maßgeblich ist,
nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, der dank großzügiger Rabatte oftmals
deutlich günstiger ist.
Die Devise ist also nun, alle bestehenden Steuer-Spar-Chancen bestmöglich zu nutzen, um für Privatfahrten nicht 1 € Steuern zu viel zu zahlen. Das geht ganz legal, zum Beispiel, wenn Sie Ihren Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten ins Büro nutzen.
Die Devise ist also nun, alle bestehenden Steuer-Spar-Chancen bestmöglich zu nutzen, um für Privatfahrten nicht 1 € Steuern zu viel zu zahlen. Das geht ganz legal, zum Beispiel, wenn Sie Ihren Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten ins Büro nutzen.
Nur die tatsächlichen Fahrten zählen
Immer wieder hatte der BFH bei der Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darauf abgestellt, lediglich die tatsächlichen Fahrten zu bewerten und diese Fahrten auch nur mit 0,002 % des Neupreises des Fahrzeugs (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dabei hatten die BFH-Richter stets auf § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz verwiesen.
Dieser Vorschrift liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an mindestens 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In den gerichtlich entschiedenen Fällen gelang es dem jeweiligen Dienstwagenfahrer aber nachzuweisen, dass er an weniger als 15 Tagen monatlich mit dem Firmenwagen ins Büro gefahren war.
Immer wieder hatte der BFH bei der Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darauf abgestellt, lediglich die tatsächlichen Fahrten zu bewerten und diese Fahrten auch nur mit 0,002 % des Neupreises des Fahrzeugs (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dabei hatten die BFH-Richter stets auf § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz verwiesen.
Dieser Vorschrift liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an mindestens 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. In den gerichtlich entschiedenen Fällen gelang es dem jeweiligen Dienstwagenfahrer aber nachzuweisen, dass er an weniger als 15 Tagen monatlich mit dem Firmenwagen ins Büro gefahren war.
Die erfreuliche steuerliche Folge für Sie:
Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ist nicht nur auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten
beschränkt, der Zuschlag darf auch nur mit 0,002 % des Bruttolistenpreises
angesetzt werden.
Beispiel:
Welche enorme Steuerersparnis diese Rechtsprechung
bedeutet, zeigt sich an dem Beispiel im 2. Fall. Zur Erinnerung: Der
Bruttolistenpreis einschließlich etwaiger Sonderausstattung beträgt 42.000 €
und die Entfernung zwischen Wohnung und Büro 30 km.
Angenommen, Sie sind nur an 5 Tagen mit dem Firmenwagen
gefahren (z. B. weil sie an den anderen Tagen den öffentlichen Nahverkehr
genutzt haben), dann ermitteln Sie den monatlichen geldwerten Vorteil wie
folgt:
Bruttolistenpreis 42.000 €
1-%-Regel
420 €
42.000 € x 0,002 % x 30 km x 5 Tage 126 €
geldwerter Vorteil nur noch 546 €
Auch die Finanzverwaltung lässt es inzwischen
ausdrücklich zu, dass Dienstwagenfahrer nur noch die Wege zur Arbeit versteuern
müssen, die sie tatsächlich auch mit dem Wagen gefahren sind (BMF, Az. IV C 5 –
S 2334/08/10010).
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