Natürlich dürfen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit vieles
tun, was auf dem Arbeitsplatz vielleicht verboten wäre. Aber immer dann, wenn
der Arbeitgeber mit den Taten des Arbeitnehmers in Verbindung gebracht werden
kann, können Sie einschreiten. So war es auch in diesem Urteil des Arbeitsgericht
Herne (Urteil vom 22.03.2016, Az.: 5 Ca 2806/15).
Ein Bergmann war bereits 32 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte einen frei zugänglichen Facebook-Account und nannte dort auch den Namen seines Arbeitgebers. Ein Fernsehsender berichtet dann über einen Brand einer Flüchtlingsunterkunft. Ein Flüchtling war dabei verstorben. Der Bergmann postete daraufhin folgendes: „hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“
Ein anderer User kommentierte das folgendermaßen: „E U, du bist ja mal der Oberknaller. Scheint so als wenn du mit „brauner“ Kohle zu tun hast.“
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Dagegen klagte Herr Bergmann – allerdings vergeblich. Denn das Arbeitsgericht Herne konnte einen Bezug zwischen dem Facebook-Profil und dem Arbeitgeber herstellen. Die Richter urteilten, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden konnte. Und das galt selbst nach 32 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Hinzu kam noch, dass sich der Arbeitgeber für Flüchtlinge engagiert hatte und er zur Verringerung des Imageschadens das Arbeitsverhältnis nur mit sofortiger Wirkung beenden konnte.
Der Bergmann legte noch eine Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, die er dann allerdings zurückgenommen hat.
Fazit: Wieder einmal zeigt sich, dass auch ein außerdienstliches Verhalten einen Kündigungsgrund darstellen kann.
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