Montag, 5. Dezember 2016

Rentenversicherungspflicht und Minijobber: So rechnen Sie 2017



Mittlerweile steht fest, dass sowohl der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Minijobber 2017 unverändert bleiben. Damit rechnen Sie auch für geringfügig entlohnte Minijobber, die rentenversicherungspflichtig sind, wie 2016 weiter.
Die Gesamtpauschale für geringfügig entlohnte Minijobber, die Sie an die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See abführen, beträgt nach wie vor insgesamt 30 %. Sie teilt sich auf in
- 15 % Pauschale zur Rentenversicherung,
- 13 % Pauschale zur Krankenversicherung,
- 2 % pauschale Lohnsteuer.
Für rentenversicherungspflichtige Minijobber führen Sie grundsätzlich zusätzlich zu den Pauschalen noch einen Aufstockungsbetrag ab, bis hin zum vollständigen Beitragssatz. Solange Minijobber keinen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht gestellt haben, beträgt auch für sie der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 18,7 %.

Achtung:
Die Beitragslast in Höhe von 18,7 % wird nicht hälftig aufgeteilt. Sie überweisen weiterhin einen Beitrag in Höhe der Pauschale von 15 % des Arbeitsentgelts. Für den Beschäftigten fällt der Restbeitrag an. Bei dessen Berechnung gehen Sie 2017 von 175 € als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus.

Doch apropos „von etwas ausgehen“: Gehen Sie davon aus, dass 2017 Kassen des Unternehmens stärker ins Visier geraten als jemals zuvor.

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