Mittwoch, 11. Januar 2017

Das Gleichbehandlungsgesetz hat Geburtstag!



Eine Schnapszahl! 11 Jahre wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in diesem Jahr alt. Es schützt diese Merkmale:
„Rasse oder ethnische Herkunft“ bezeichnet die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Menschen, die sich durch gemeinsame Eigenschaften, wie beispielsweise Sprache, Kultur, Tradition verbunden fühlen und als kulturell unterscheidbar gelten.
„Geschlecht“ meint nicht nur die Unterscheidung männlich und weiblich, sondern erfasst auch inter- und transsexuelle Personen.
„Religion und Weltanschauung“, dabei werden nicht nur die Gläubigen und Mitglieder der großen, anerkannten Religionsgemeinschaften geschützt. Der Begriff der Weltanschauung erfasst jede ernsthafte Anschauung oder Überzeugung. Hierunter fallen etwa nichtreligiöse Lebenseinstellungen wie Anthroposophie, Atheismus, nicht aber allgemeine politische Gesinnungen oder Sympathien.
„Behinderung“ im Sinne des AGG ist neben einer anerkannten Schwerbehinderung auch jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, voraussichtlich länger als 6 Monate von dem typischen Zustand abweicht und die Teilhabe an dem Arbeitsleben beeinträchtigt. Keine Behinderung sind dagegen altersbedingte Funktionsstörungen, wie Nachlassen des Gedächtnisses oder Einschränkung von Seh- und Hörfähigkeit.
„Alter“ bezieht sich auf jegliche Anknüpfung an das Lebensalter eines Menschen. Dabei werden nicht nur ältere Mitarbeiter oder Bewerber geschützt. Auch die Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter ist Ihnen als Arbeitgeber untersagt. Ausnahmen:
Die Regelung in § 10 AGG gibt Ihnen Umstände vor, die eine Differenzierung wegen des Alters in vielen Fällen erlauben. Bei einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters dürfen Sie trotzdem nicht willkürlich vorgehen. Vielmehr muss ein klares und nachvollziehbares Ziel erkennbar sein, das Sie mit der unterschiedlichen Behandlung erreichen wollen. Folgende, an das Lebensalter des Mitarbeiters anknüpfende Maßnahmen und Festlegungen sind unter anderem im Hinblick auf das AGG gerechtfertigt:

- Mindestanforderungen an Berufserfahrung oder Dienstalter,
- Ausscheiden aus dem Betrieb mit Erreichen des Rentenalters

 „Sexuelle Identität“ meint jegliche Art von sexueller Orientierung. Umfasst werden daher neben der Heterosexualität auch Homosexualität, Bisexualität und Asexualität.

Eine Leserin wollte nun wissen: „Darf ich sehr gute Englischkenntnisse fordern oder ist das schon diskriminierend?“ Die Antwort liefert ein Urteil aus dem Jahr 2015:

Der Fall:
Ein Arbeitgeber, der Online-Computerspiele vertreibt, darf in seiner Stellenanzeige von den Bewerbern unter anderem „sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse“ bzw. „sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ verlangen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg läge hierin kein Indiz für eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. In einer vernetzten Welt sei die Forderung nach sehr guten Englischkenntnissen in einer Stellenausschreibung für IT-Spezialisten sachlich gerechtfertigt (LAG Hamburg, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 5 Sa 79/14). Heißt im Klartext:

Gibt es sachliche Gründe für den Wunsch nach guten Sprachkenntnissen, können Sie diese auch verlangen.

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